Nachbarrecht – Wenn eine auf einem tieferliegenden Grundstück stehende Mauer abgerissen werden soll und das angrenzende höherliegende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert.

Nachbarrecht – Wenn eine auf einem tieferliegenden Grundstück stehende Mauer abgerissen werden soll und das angrenzende höherliegende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert.

Wird ein höherliegendes Grundstück durch eine auf dem angrenzenden, tieferliegenden Nachbargrundstück stehende Mauer abgestützt, stellt sich Frage, ob der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehenden Mauer auch dann abreißen darf, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert oder ob dem Grundstücksnachbarn in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften zusteht.

Ergeben kann sich ein Abrissverbot nur aus § 909 BGB. Aber die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift dar; denn eine solche setzt eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile.
Demzufolge müsste der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das angrenzende Nachbargrundstück gemäß § 909 BGB nur dann auch weiterhin abstützen und hätte den ersatzlosen Abriss der auf seinem Grundstück stehenden Mauer zu unterlassen, wenn diese von ihm oder einem seiner Rechtvorgänger nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung des Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet worden wäre.
Sollte dagegen nicht feststellbar sein, worauf der Höhenunterschied beruht oder der Eigentümer des höherliegenden Grundstücks sein Grundstück aufgeschüttet haben, würde ihm kein Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch der Mauer zustehen. Vielmehr dürfte der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehende Mauer in diesem Fall auch abreißen, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergäbe sich dann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücknachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem eingeschränkten Rahmen könnte sich dann eine Unterlassungspflicht ergeben.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11 – hingewiesen.

 

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