Nacherfüllungsverlangen – Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Nacherfüllungsverlangen – Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Will ein Käufer wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) und setzt dies voraus, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, kann der Käufer als Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl

  • die Beseitigung des Mangels oder
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein solches Nacherfüllungsverlangen nur wirksam, wenn der Käufer auch bereit ist, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen, ist der Verkäufer auch nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen. Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst auf Grund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

Ferner setzt das Nacherfüllungsverlangen eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB ) hatte.

Darauf hat der BGH in seinen Urteilen vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – hingewiesen.

 

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