Nachträglicher Einbau eines Außenaufzugs im Hof einer Wohnungseigentumsanlage?

Nachträglicher Einbau eines Außenaufzugs im Hof einer Wohnungseigentumsanlage?

Ein Wohnungseigentümer kann einen behindertengerechten Zugang zu seiner Wohnung nur dann von den Miteigentümern verlangen, wenn nicht deren höherrangige Rechte, wie zum Beispiel der Schutz vor erheblichem Wertverlust, entgegenstehen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 25.02.2013 – 411 C 8027/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten zwei schwerbehinderte Kläger, die Eigentümer von Wohnungen im Dachgeschoß und im 3. Obergeschoß einer Wohnungseigentumsanlage und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen Aufzuge angewiesen sind, beantragt, dass ihnen auf ihre Kosten das Anbringen des Außenaufzugs genehmigt wird und nach Ablehnung ihres Antrags in der Eigentümerversammlung Klage vor dem AG München erhoben, mit dem Ziel, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt und die Miteigentümer verpflichtet werden, der Errichtung des Außenaufzugs zuzustimmen, wobei sie, die Kläger, alle Kosten für den Aufzug auch in Zukunft übernehmen würden.

Die Klage hatte keinen Erfolg,

und das AG nach Abwägung zwischen

  • dem von Art. 3 Grundgesetz (GG) geschützten Recht der klagenden Eigentümer auf behindertengerechte Nutzung ihre Wohnungen und
  • dem Interesse der übrigen Eigentümer am Schutz ihres Eigentums,

zu dem Ergebnis kam, dass das Interesse der übrigen Miteigentümer im vorliegenden Fall vorrangig ist.

Bei seiner Abwägung berücksichtigte das AG,

  • einerseits, dass das Grundgesetz die barrierefreie Ausgestaltung als verfassungsrechtliche Vorgabe wegen des Verbotes der Benachteiligung Behinderter fordert, einem Behinderten der barrierefreie Zugang zu seiner Wohnung nicht vorenthalten oder unzumutbar erschwert werden dürfe und die barrierefreie Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinzunehmen sei, wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer führe

sowie

  • andererseits, dass jeder Eigentümer grundsätzlich auf den Bestand seines Eigentums vertrauen könne, von den Klägern bewusst eine Wohnung ohne Aufzug erworben worden sei, obwohl die Möglichkeit der eingeschränkten Mobilität im Alter allgemein bekannt ist und daher für den Erwerber einer Wohnung ohne Aufzug erkennbar sei, dass diese Wohnung eventuell im Alter nicht mehr uneingeschränkt nutzbar sein könnte.

Entscheidend dafür, das Schutzbedürfnis der Kläger und ihre Interessen etwas geringer zu bewerten als das Interesse der übrigen Miteigentümer war letztlich,

  • dass hier durch den Bau des Außenaufzugs die Nutzbarkeit der Garagen und damit der Wert der Garagen und auch der Wohnungen erheblich beeinträchtigt worden wären und
  • dass nach Ansicht des AG, eine mit einer barrierefreien Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einhergehende erhebliche Wertminderung der Anlage oder einzelner Wohneinheiten nach Auffassung des AG nicht mehr als hinzunehmende unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer anzusehen ist.

Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Garagen und die dadurch bedingte erhebliche Wertminderung sah das AG darin,

  • dass mit der Errichtung des Aufzuges das Einparken in die Garagen mit zusätzlichem Rangieraufwand verbunden gewesen wäre,

was, wie das AG meinte, deshalb zu einer Wertminderung der Garagen sowie der Wohnungen der übrigen Miteigentümer führe,

  • weil es für einen Käufer von erheblicher Bedeutung sei, wie die Zufahrt zu einer Garage möglich und ob das Befahren problemlos in einem Zug oder nur mit mehrmaligem Rangieren möglich ist und dass, je größer der Aufwand für das Ein- und Ausparken, desto geringer der Wert der Garage im Verhältnis zu problemlos befahrbaren Garagen sei.
  • Hinzu komme, dass bei zusätzlichem Rangieren im Hofbereich zusätzlicher Lärm und zusätzliche Abgase entstehen, die diejenigen Eigentümer beeinträchtigen, die Fenster zum Hofbereich haben.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 16.01.2015 – 03/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fnachtraeglicher-einbau-eines-aussenaufzugs-im-hof-einer%2F">logged in</a> to post a comment