Neuwagenkauf – Wenn der Kraftstoffverbrauch höher ist als im Verkaufsprospekt angegeben.

Neuwagenkauf – Wenn der Kraftstoffverbrauch höher ist als im Verkaufsprospekt angegeben.

Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeuges ist gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und kann vom Verkäufer gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen,

  • wenn der Kraftstoffverbrauch den im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswert, (auch) nach den Ergebnissen der von einem Sachverständigen auf einem Prüfstand durchgeführten Verbrauchstests, um mehr als 10 % übersteigt und
  • der Verkäufer zuvor erfolglos versucht hatte, den Verbrauch zu senken.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 – entschieden.

Danach ergibt sich das gesetzliche Rücktrittsrecht in einem solchen Fall daraus, dass dem gekauften Fahrzeug i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten darf.

Zwar folgt aus den Prospektangaben über die Verbrauchswerte keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen.

Erwarten kann ein Käufer aber, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
Ist das bei einem gekauften Fahrzeug nicht der Fall und ergeben die von einem Sachverständigen durchgeführten Verbrauchsmessungen, eine Überschreitung des im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswertes um mehr als 10%, ist die Auslieferung eines solchen Fahrzeugs regelmäßig als erhebliche Pflichtverletzung i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, die einen Käufer zum Rücktritt berechtigt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 –), wobei auch bei einer nur sehr geringfügigen Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ein Rücktritt nicht ausgeschlossen ist.

Die Höhe der vom Käufer für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leistende Entschädigung bemisst sich nach der Entscheidung des OLG Hamm nach dem linearen Wertschwund, der durch die Formel,

  • Kaufpreis x vom Käufer gefahrene Kilometer : durch geschätzte mutmaßliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs,

zu kalkulieren ist.

 

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