Nicht immer muss Automobilklub seinen Mitgliedern Abschleppkosten erstatten

Nicht immer muss Automobilklub seinen Mitgliedern Abschleppkosten erstatten

Ein Automobilklub kann nämlich in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.02.2016 – 122 C 23868/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Mitglied eines Automobilklubs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw gefahren, wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen, das Fahrzeug nach dem Unfall durch Vermittlung des Automobilklubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt worden war und
  • das Mitglied des Automobilklub den Klub auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro verklagt hatte,

die Klage abgewiesen, weil

  • in den Mitgliedschaftsbedingungen geregelt war, dass Kostenfreiheit nicht für Schäden gilt, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.

Eine solche Einschränkung der Vereinsleistung sei, so das AG, inhaltlich nicht zu beanstanden und es liege auch, weil der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht habe, (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor, die ursächlich für angefallenen Abschleppkosten gewesen seien.

Den Einwand des Klägers, dass er von dem Automobilklub nicht über den Umstand aufgeklärt worden sei, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht komme und wenn er dies gewusst hätte, ein kostengünstigerer ortsansässiger Abschleppunternehmer von ihm beauftragt worden wäre, lies das AG nicht gelten, sondern stellte fest, dass eine Verletzung der Hinweispflicht schon deshalb nicht vorliege,


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