Was nicht nur die nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsberechtigten, sondern auch die Erben des Erblassers und

Was nicht nur die nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsberechtigten, sondern auch die Erben des Erblassers und

…. die von dem Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten über den Pflichtteilsergänzungsanspruch wissen sollten.

Nach § 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Pflichtteilsberechtigter, auch im Fall des § 2326 BGB, wenn

  • der Erblasser Dritten eine Schenkung gemacht,
  • es sich bei dieser nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB gehandelt hat und
  • noch keine zehn Jahre verstrichen sind,
    • seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes,
    • bei Schenkungen an den Ehegatten seit der Auflösung der Ehe (Scheidung),

als Ergänzung des Pflichtteils,

  • von dem Erben des Erblassers,

den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn dem Nachlass der vom Erblasser zu Lebzeiten verschenkte Gegenstand hinzugerechnet wird, wobei

  • für den Wert maßgebend ist,
    • bei einer verbrauchbaren Sache der Wert zur Zeit der Schenkung und
    • bei einem anderen Gegenstand (wie einem Grundstück)
      • der Wert zur Zeit des Erbfalls,
      • falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert,
  • eine Schenkung berücksichtigt wird,
    • innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, also zu 100% sowie
    • innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger, also im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu 90 %, im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu 80 % usw.

und

  • sich der Ergänzungsberechtigte Eigengeschenke gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen muss.

Voraussetzung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB ist eine Schenkung des Erblassers im Sinne von § 516 BGB, d.h. eine Zuwendung,

  • die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und
  • bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt.

Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16 –).

Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,

  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch,

wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt,

  • wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt,
  • sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, wenn

  • der Erblasser zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss.

Wird bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).

Übrigens:
Ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet ist,

  • etwa weil kein ausreichender oder nur ein verschuldeter Nachlass vorhanden ist,

kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei

  • der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden kann.

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