28. März 2018
.... die von dem Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten über den Pflichtteilsergänzungsanspruch wissen sollten.
Nach § 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Pflichtteilsberechtigter, auch im Fall des § 2326 BGB, wenn
als Ergänzung des Pflichtteils,
den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn dem Nachlass der vom Erblasser zu Lebzeiten verschenkte Gegenstand hinzugerechnet wird, wobei
und
Voraussetzung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB ist eine Schenkung des Erblassers im Sinne von § 516 BGB, d.h. eine Zuwendung,
Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt.
Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16 –).
Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,
wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt,
Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, wenn
Wird bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.
Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).
Übrigens:
Ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet ist,
kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei