Nutzungsausfall bei Oldtimern

Nutzungsausfall bei Oldtimern

Hat man einen zumindest teilweise unverschuldeten Unfall und muss auf sein Fahrzeug verzichten, so besteht – wenn man ein Nutzungsinteresse darlegen bzw. erforderlichenfalls auch nachweisen kann – ein Anspruch auf Nutzungsausfall.
Der Anspruch begründet sich damit, dass man auf die Nutzung eines Fahrzeuges und den damit einhergehenden Komfort verzichten muss.
Dies gilt jedoch nach Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 1 U 50/11 und des OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 9 U 29/11 nicht (ohne weiteres) bei Oldtimern.

Das OLG Düsseldorf grenzt in seiner Entscheidung klar ab welche objektiven Beeinträchtigungen bei Schadensersatz gegeben sein müssen:

„Andererseits ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az.: VI ZR 248/07). Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalisierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.).“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 1 U 50/11).

Das OLG Karlsruhe verfolgt eine ähnliche Argumentation und stellt ebenfalls darauf ab, dass immaterielle Schäden nicht ohne weiteres zu ersetzen sind. Zu beachten ist jedoch, dass in den Entschiedenen Fällen noch ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand. Hat man also nur einen Oldtimer und kein anderes Fahrzeug, so sind die Entscheidungen nicht ohne weiteres übertragbar. Dies dürfte aber auch die Ausnahme sei.

 

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