Oberlandesgericht Hamm spricht Patienten 20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation zu.

Oberlandesgericht Hamm spricht Patienten 20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation zu.

Ein Patient kann von einem Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus

  • ohne ausreichende Aufklärung und
  • ohne ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Bandscheibenersatzes operiert worden war.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 29.09.2014 – 3 U 54/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in den Jahren 1989 und 2002 jeweils nach Bandscheibenvorfällen erfolgreich operativ behandelte Kläger, nachdem ihm, nach erneut zunehmenden Beschwerden im Januar 2007

  • in dem beklagten Krankenhaus von den behandelnden Ärzte eine Bandscheibenersatzprothese implantiert worden war,

von dem Krankenhaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro verlangt, weil er weiterhin an Rückenbeschwerden litt und der Ansicht war, die Operation sei ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt worden und zudem nicht indiziert gewesen.

Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm gab der Klage statt und sprach dem Kläger u. a. 20.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Nach der Entscheidung des 3. Zivilsenats stehen dem Kläger gegen das Krankenhaus sowohl vertragliche Haftungsansprüche aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 611 i.V.m. 280, 278, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch deliktische Haftungsansprüche gem. §§ 823, 831 BGB zu.

Die Haftung des beklagten Krankenhauses ergibt sich schon daraus, dass es eine ausreichende Aufklärung des Klägers vor der Operation nicht hat nachweisen können, die Operation damit nicht von einer wirksamen Einwilligungserklärung des Klägers gedeckt und somit rechtswidrig war.
Dass der Kläger hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden war, dass es sich bei der gewählten Behandlungsvariante des Einsatzes einer Bandscheibenprothese um ein seinerzeit relativ neues Operationsverfahren handelte, stand nicht fest. Erforderlich gewesen wäre diese Aufklärung schon deshalb, weil nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen die Chance, die Beschwerden des Klägers zu lindern, angesichts seiner Vorbelastungen, mit dem Verfahren zum Einsatz einer Bandscheibenprothese deutlich geringer war als mit einer operativen Fusion (Bandscheibenversteifung).
Auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers konnte sich das Krankenhaus nicht berufen, da der Kläger plausibel dargelegt hatte, dass er sich im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung über die Operationsmethoden der Implantation eines Bandscheibenersatzes einerseits und einer Fusion andererseits in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Abgesehen davon, wäre die Klage auch deshalb erfolgreich gewesen, weil nach den Feststellungen des 3. Zivilsenats die Operation im speziellen Fall des Klägers nicht ohne vorherige Testinfiltration hätte durchgeführt werden dürfen und somit ein Behandlungsfehler vorlag. Ohne vorherige Testinfiltration war die Operation nach den Angaben des Sachverständigen beim Kläger nämlich nicht indiziert. Denn eine Testinfiltration hätte Aufschluss über den ungewissen Erfolg eines eingesetzten Bandscheibenimplantats bringen können. So wäre festgestellt worden, inwieweit beim Kläger eine – mit der gewählten Operationsmethode nicht erfolgreich zu behandelnde – Facettengelenksarthrose schmerzverursachend war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.11.2014 mitgeteilt.

 


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