OLG Hamm entscheidet: Auch Vermummen erst nach dem Ende eines Fußballspiels und dem Verlassen des Stadioninneren kann strafbar sein, wenn

OLG Hamm entscheidet: Auch Vermummen erst nach dem Ende eines Fußballspiels und dem Verlassen des Stadioninneren kann strafbar sein, wenn

…. es noch auf dem Stadiongelände erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.09.2017 – 4 RVs 97/17 – hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt,

  • sich also nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions erst auf einem noch zum Stadiongelände gehörenden Parkplatz, beim Warten auf die Abfahrt seines Busses, maskiert, um die Feststellung seiner Identität dort zu beeinträchtigen,
  • indem er beispielsweise sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbirgt, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen ist und die Kapuze seines Sweatshirts tief ins Gesicht zieht,

kann nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot

  • mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bestraft werden.

Denn, so der Senat, bei Fußballspielen handelt es sich um, unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes fallende, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen Besucher teilnehmen,

  • solange sie sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befinden,
  • um ein ihnen dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, wie etwas einen Pkw oder einen Bus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.10.2017).

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