OLG Koblenz entscheidet die Frage der Kündbarkeit von Bausparverträgen zugunsten der Bausparkasse und gegen Bausparer

OLG Koblenz entscheidet die Frage der Kündbarkeit von Bausparverträgen zugunsten der Bausparkasse und gegen Bausparer

Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge mit festem Zinssatz

  • nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam kündigen,
  • wenn Bausparer das Bauspardarlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht in Anspruch genommen haben.

Das hat der für Bankrecht zuständige achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 11/16 – entschieden (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –; Urteile vom 22.06.2016 – 31 U 271/15, 31 U 278/15; OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 –; anderer Ansicht OLG Stuttgart, Urteile vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – und vom 04.05.2016 – 9 U 230/15 – dass die Auffassung vertritt, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung findet).

Dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge Anwendung finden soll, hat der achte Zivilsenat des OLG Koblenz damit begründet, dass

  • bei Bausparverträgen in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen sei,
  • diese Passivgeschäfte der Bausparkassen vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst würden und
  • auch Bausparkassen, weil sie, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten, in Ertragsschwierigkeiten kommen könnten, davor geschützt werden müssten, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen.

Weil, so der Senat weiter, es der Bausparer von da an allein in der Hand habe, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, beginne die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen (Quelle Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 11.08.2016).

Hinweis:
Wie letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittene Rechtsfrage entscheiden wird, bleibt abzuwarten.


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