OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung im Zivilprozess zu

OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung im Zivilprozess zu

Mit Beschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, darauf hingewiesen, dass

  • jedenfalls dann, wenn im Zivilprozess zum Nachweis eines konkreten Verkehrsunfallgeschehens andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen,

Aufzeichnungen von Kameras, die in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs installiert sind (sog. „Dashcams“), verwertet werden dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen, bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung

  • das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
  • das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht überwiegt.

Denn dem Interesse des einen Unfallbeteiligten daran,

  • dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde,

stehe, so der Senat,


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