OLG Oldenburg entscheidet wann verheiratete Kindsmutter nach Seitensprung eine Abstammungsuntersuchung dulden muss

OLG Oldenburg entscheidet wann verheiratete Kindsmutter nach Seitensprung eine Abstammungsuntersuchung dulden muss

…. und wie ein „noch vielleicht“ leiblicher Vater bei Bestehen der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein Umgangsrecht erreichen kann.

Möchte ein Mann,

  • weil er mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatte und möglicherweise der biologische Vater des von ihr während ihrer Ehe geborenen Kindes ist,

ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, kann er,

  • auch wenn die Kindsmutter und ihr Ehemann, der rechtliche Vaters des Kindes, gegen den Umgang sind,

jedenfalls dann,

  • wenn der Ehemann der Kindsmutter Kenntnis von dem ganzen Verfahren hat und der Kindesmutter dadurch keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben drohen,

verlangen,

  • dass die Mutter eine Abstammungsuntersuchung duldet, durch die die Vaterschaft geklärt wird.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.02.2017 – 13 WF 14/17 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in einem solchen Fall,

  • weil nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,

zunächst die biologische Vaterschaft zu klären ist.

  • Sollte die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen, müsse anschließend in einem zweiten Schritt, nach Unterrichtung des Kindes in kindgerechter Art und Weise, geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl dient,
  • während diese weiteren Ermittlungen dann nicht mehr erforderlich seien, wenn die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen sollte (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 08.03.2017 – Nr. 16/2017 –)

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