Mit Beschluss vom 30.11.2020 – 2 U 142/20 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein achtjähriges Mädchen während der Teilnahme an einer Pony-Reitstunde
- in einer Reithalle bei dem Reithallenbetreiber,
als es auf einem
- von einer bei dem Reithallenbetreiber Angestellten an der Longe geführten
Pony saß, von dem Pony gefallen
- und danach das Pony auf das Mädchen gestürzt
war, das Mädchen
- sich dabei einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch zugezogen hatte,
operiert werden und danach sechs Wochen im Rollstuhl sitzen musste, entschieden, dass das Mädchen von dem Reithallenbetreiber
- 10.000 Euro als Schmerzensgeld
verlangen kann.
Dass der Reithallenbetreiber als Halter des Ponys nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Unfallfolgen haften muss, hat der Senat damit begründet, dass sich bei dem Unfall,
- auch dann, wenn das Mädchen die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt haben sollte,
eine typische Tiergefahr realisiert habe, da bei Kindern
- mit mangelnder Reiterfahrung damit gerechnet werden müsse, dass sie Anweisungen nicht immer richtig umsetzen,
bei ihnen die Unterrichtenden deshalb
- besondere Vorsicht walten lassen müssen
und die Berufung des Reithallenbetreibers, gemäß § 833 Satz 2 BGB deswegen nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil
- das Pony auf dem das Mädchen unterrichtet wurde, sich bisher stets ruhig verhalten habe,
vorausgesetzt hätte, dass das Pony explizit darauf getestet wurde,
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