…. sehr nah an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger erfasst, haftet der Autofahrer ganz überwiegend.
Mit Urteil vom 26.04.2021 – 1 U 141/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein elfjähriges Kind, als es
- an einer Kreuzung am äußersten Rand der Bordsteinkante stand und
- dort, um die Straße überqueren zu können, darauf wartete, bis die Lichtzeichenanlage „grün“ zeigt,
von einem
- in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbeifahrenden
PKW erfasst worden war, entschieden, dass
- der Autofahrer für die Unfallfolgen zu 80% haftet und
- dem elfjährigen Kind ein Mitverschulden in Höhe von 20% trifft.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Autofahrer
- grundsätzlich nicht berechtigt sind, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen und
- dies erst recht gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gilt,
andererseits aber auch einem elf Jahre alten Kind hätte bewusst sein müssen, dass
- seine Position am äußersten Rand der Bordsteinkante an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und
- es von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).
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