Opferentschädigungsansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen?

Opferentschädigungsansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen?

Mit Urteil vom 10.07.2015 – S 14 VE 3/11 – hat das Sozialgericht (SG) Magdeburg entschieden,

  • dass die Verabreichung von Dopingsubstanzen an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz darstellt.

 

Nach dieser Vorschrift erhält,

  • wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat,
  • wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

 

In dem der Entscheidung das SG Magdeburg zugrunde liegendem Fall hatte die Klägerin, die zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin war, geltend gemacht, ihre hochgradige Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule sei darauf zurückzuführen, dass man ihr in ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten, Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht habe.

Die Klage hatte Erfolg,

  • weil die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass ihr Oral-Turinabol verabreicht worden war,
  • dies nach Auffassung des SG einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes darstellte und
  • da auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Wirbelsäulenschäden der Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere aufgetreten wären, diese Schädigungen, soweit sie – wie hier – auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten, somit als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen waren.

 

Der beklagte Leistungsträger wurde vom SG Magdeburg verurteilt, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Magdeburg am 30.07.2015 – Nr.: 001/2015 – mitgeteilt.

 


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