Ordnungswidrigkeitenverfahren – PKW-Fahrer muss darauf achten, dass ein befördertes 4-jähriges Kind während der Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – PKW-Fahrer muss darauf achten, dass ein befördertes 4-jähriges Kind während der Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt.

Ein Kfz-Führer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig, das heißt insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), gesichert, also angeschnallt, ist.

Der zeitliche Umfang der Anschnallpflicht in Bezug auf die gesamte Fahrt ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 1 S. 1 StVO, wonach vorgeschriebene Sicherheitsgurte „während der Fahrt“ angelegt sein müssen. Unter „Fahrt“ ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind.
Die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 S. 1 StVO besteht demnach vom Beginn der Fahrt bis zu deren Beendigung fort. Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht während der gesamten Fahrt im Sinne einer Dauerordnungswidrigkeit zu behandeln ist.

Daran, dass dies in der Zusammenschau mit § 21 Abs. 1a StVO auch und gerade für die Beförderung von Kindern in Kfz gelten muss, besteht kein ernsthafter Zweifel

Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 2 StVO i. V. m. § 3 Abs. 2a StVO.
Nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Besetzung des Kfz vorschriftsmäßig ist.
Zwar besteht grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 S. 1 StVO gegenüber zur „Besetzung“ gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst Normadressaten der Anschnallpflicht sind.
Etwas Anderes gilt indes gegenüber dem schutzwürdigen Personenkreis des § 3 Abs. 2a StVO, wozu ausdrücklich auch Kinder zählen.
Gegenüber diesen Personen trifft den Kfz-Führer ausnahmsweise eine besondere Fürsorgepflicht.
Diese besondere Fürsorgepflicht des Kfz-Führers gegenüber im Kfz beförderten Kindern (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2a StVO) im Hinblick auf die strikte Einhaltung der Anschnall- und Sicherungspflichten aus §§ 21 Abs. 1 a, 21a Abs. 1 StVO umfasst es demnach, dafür Sorge zu tragen, dass das beförderte Kind während der gesamten Fahrt vorschriftmäßig gesichert ist und bleibt, womit eine Kontrollpflicht des Fahrers während der gesamten Fahrt einhergeht.

Der Umfang dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Dazu zählen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes.
Mit der Größe der möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom fürsorgepflichtigen Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt.
Die Verpflichtung des für die Sicherheit der beförderten Kinder verantwortlichen Fahrzeugführers endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zumutbar ist.

Da schon einem 4-jährigem Kind verständlich gemacht werden kann, dass es zu schwerwiegenden Folgen kommen kann, wenn es sich während der Fahrt abschnallt und ein Kind in diesem Alter auch regelmäßig schon in der Lage ist, das ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen, zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen, ist einem Fahrzeugführer schon dann Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn von ihm ein solches Verbot – gegebenenfalls unter Androhung ernsthafter Konsequenzen für den Fall der Missachtung – gegenüber einem Kind, das sich während der Fahrt allein abgeschnallt hat, bei Beginn der Fahrt nicht bzw. nicht mit dem nötigen Nachdruck ausgesprochen worden ist.

Daneben ist es aber auch, wenn ein Kind befördert wird, objektiv erforderlich und einem Fahrzeugführer zumutbar, während der (gesamten) Fahrt darauf zu achten, dass das Kind jederzeit gesichert ist, insbesondere durch regelmäßiges Umsehen nach einem auf dem Rücksitz im Kindersitz befindlichen Kind.

Im Einzelfall kann ein Fahrzeugführer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist (z. B. durch Meiden von Autobahnen oder Schnellstraßen). Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle der Sicherung des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall hingewiesen, in dem sich die im Pkw im Kindersitz sitzende 4jährige Tochter des betroffenen Fahrzeugführers, die bei Beginn der Fahrt von ihm angeschnallt worden war, während der Fahrt alleine abgeschnallt hatte, so dass sie im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten in dem vom Betroffenen geführten Pkw nicht vorschriftsmäßig gesichert und deshalb vom Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes nach §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße verhängt worden war.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts ist vom OLG Hamm mit Beschluss vom 05.11.2013 – 5 RBs 153/13 – verworfen worden.

 

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