Ordnungswidrigkeitenverfahren – Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen.

Gegen einen Teilnehmer an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen kann nach §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt werden.
Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, bei dem es darum geht, zwischen mindestens zwei Teilnehmern einen Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu ermitteln. Eine vorherige Absprache aller Beteiligten bedarf es dabei nicht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.03.2013 – III-1 RBs 24/13 – hingewiesen.

 

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