Ordnungswidrigkeitenverfahren – Umfang der Beweisaufnahme.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Umfang der Beweisaufnahme.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht in der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 6 Strafprozessordnung (StPO)) hinausgehenden Sondervorschrift normiert.
Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben,
  • aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und
  • die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein.

Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

Darauf hat das Brandenburgische Oberlandesgericht – Senat für Bußgeldsachen – in der Entscheidung vom 21.06.2012 – 53 Ss-OWi 237/12 – hingewiesen.

 

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