Ordnungswidrigkeitenverfahren – Warum ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mitunter wohl überlegt sein sollte.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Warum ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mitunter wohl überlegt sein sollte.

Verschuldet ein Autofahrer einen harmlosen Unfall, bei dem ein anderer lediglich leicht verletzt wird, kann, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen der fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB ) verneint (vgl. §§ 230, 376, 374 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO ) und sie gegen den Autofahrer keine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhebt, sondern gegen den Autofahrer nur ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässig begangenen Verstoßes gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erlassen wird, der Autofahrer letztlich doch schnell zum Angeklagten werden.

Hat der bei dem Unfall Verletzte nämlich form- und fristgerecht Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt, wird, wenn der Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt und diesen nicht rechtzeitig wieder zurücknimmt, das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet.

Dies erfolgt durch den gerichtlichen Hinweis nach § 81 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), dass auch eine Verurteilung „auf Grund eines Strafgesetzes“ in Betracht komme. Mit diesem gerichtlichen Hinweis wird das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich in das Strafverfahren übergleitet; zugleich erhält der (bislang) „Betroffene“ gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG „die Rechtsstellung des Angeklagten“.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 24.06.2013 – 3 Ss OWi 824/13 – hingewiesen.

Die Überleitung in das Strafverfahren hat für den Autofahrer die nachteiligen Folgen, dass er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen kann (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.07.1980 – 5 StR 686/79 –) und er, im Falle eines Schuldspruchs mit der Verhängung einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen muss.

 

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