…. zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für rechtmäßig.
Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20, 3 MB 11/20 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass der Kreis nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt sei,
- zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2Virus die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
- dazu erforderlichenfalls auch in das Grundrecht auf Freizügigkeit einzugreifen,
dass,
- nachdem es allein im Kreis Nordfriesland mehrere Tausend Ferienwohnungen gebe,
die Untersagung von vorerst jeder Art von vermeidbaren Anreisen ein verhältnismäßiges Mittel darstelle,
- um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen,
- die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen und
- um zu verhindern, dass darüber entschieden werden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden
und dass dieses überragende öffentliche Interesse
- höher einzustufen sei als
das Interesse an einer uneingeschränkten Nutzung einer Nebenwohnung, zumal
- es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und
- bei schwerwiegenden – zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen – Gründen Ausnahmen möglich seien (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).
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