Parken auf fremdem Grundstück – Halter des Fahrzeugs muss strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Parken auf fremdem Grundstück – Halter des Fahrzeugs muss strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestellt, kann der Grundstücksbesitzer vom Halter des Fahrzeugs

  • nicht nur die Abgabe der Erklärung verlangen, es, unter Meidung eines Ordnungsgeldes, zu unterlassen, das Fahrzeug selbst oder durch Dritte auf seinem Grundstück abzustellen,
  • sondern auch die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung, sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten, diese aber nur, falls ihm seine Rechte und die gebotene Vorgehensweise bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs unbekannt gewesen sind.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – entschieden.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) dar, auf deren Unterlassung der Grundstücksbesitzer nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB klagen kann, wenn der Halter des Fahrzeugs eine von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt.
Gegenüber dem Grundstücksbesitzer ist der Halter des Fahrzeugs hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Grundstücksbesitzers der verantwortliche Zustandsstörer auch dann, wenn er das Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen und diese es auf dem fremden Grundstück abgestellt hat. Die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt, begründet schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem fremden Grundstück. Ausgeräumt werden kann diese Wiederholungsgefahr nur durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, die auch strafbewehrt ist.

Die dem Grundstücksbesitzer für die Halterermittlung entstandenen Aufwendungen sind zur Vorbereitung der an den Halter gerichteten Unterlassungserklärung erforderlich und daher nach §§ 683, 677, 670 BGB erstattungsfähig.

Die Frage, ob daneben auch vorgerichtliche Anwaltskosten erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Nicht erforderlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann, wenn der von der Störung Betroffene anlässlich vorangegangener Parkverstöße Dritter, diese in der Vergangenheit anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und er daher über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs informiert war.

 

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