Parkverbote an Elektroladestationen gelten auch ohne Rechtsgrundlage.

Parkverbote an Elektroladestationen gelten auch ohne Rechtsgrundlage.

Ein Betroffener muss wegen vorsätzlichen Parkverstoßes eine Geldbuße von 10 € zahlen, weil er seinen VW mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen abgestellt hat, an dem eine Elektroladestation installiert und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ versehen war.

Dass sich aus einer solchen Beschilderung ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ergibt hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14 – entschieden.

In ihrer Entscheidung haben die Richter darauf hingewiesen, dass dieses sich aus einer derartigen Beschilderung ergebende Parkverbot auch dann beachtet werden muss, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage im geltenden Straßenverkehrsrecht (noch) nicht geben sollte. Denn Verkehrszeichen seien Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen die nur dann nichtig und nicht zu beachten sind, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leiden. Ein Verkehrszeichen, das von der zuständigen Behörde aufgestellt worden ist, sei aber auch dann, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, nicht nichtig, sondern in der Regel wirksam.

Der Fall zeigt, dass es auch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten empfehlenswert sein kann die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

 


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