Patient kann von Klinikträger nicht Auskunft über die Privatanschrift eines angestellten Arztes verlangen.

Patient kann von Klinikträger nicht Auskunft über die Privatanschrift eines angestellten Arztes verlangen.

Ein Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus

  • grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen.
  • Auch ist der Träger der Einrichtung in der ein Patient behandelt wurde, grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
  • Ihm die Privatanschrift des behandelnden Arztes mitzuteilen kann ein Patient von der Einrichtung in der er behandelt worden und der Arzt angestellt ist, dagegen nicht verlangen, wenn er diese zur Führung eines Zivilprozesses gegen den Arzt nicht benötigt, weil die Klage gegen den Arzt auf Schadensersatz diesem unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann.  

Darauf hat der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14 – hingewiesen.

Danach steht der Erteilung der Auskunft über die Privatanschrift auch die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen.
Diese Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen.
Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 20.01.2015 – Nr. 9/2015 – mitgeteilt.

 


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