Patienten sollten wissen, dass, wenn im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, dieser die geschuldete Operation nicht selbst durchführt

Patienten sollten wissen, dass, wenn im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, dieser die geschuldete Operation nicht selbst durchführt

…. der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung des Patienten insgesamt rechtswidrig sein und schon deshalb,

  • unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers,

eine Haftung des Chefarztes sowie des die Operation durchführenden Arztes (und ggf. auch des Krankenhausbetreibers) für sämtliche Folgen der Behandlung gemäß den §§ 823, 831, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen kann.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 74/17 – hingewiesen.

Danach darf bei einem Patienten, der

  • in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts und im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen sowie die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will,

eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, ein anderer als der ausgewählte Arzt den Eingriff

  • nicht vornehmen bzw.
  • nur dann vornehmen, wenn
    • der Patient rechtzeitig aufgeklärt worden ist und zugestimmt hat bzw.
    • in der Wahlleistungsvereinbarung eine Vertretung des Wahlarztes im Verhinderungsfall durch den anderen Arzt vorgesehen und ein Verhinderungsfall gegeben war.

Übrigens:
Wie der Senat weiter ausgeführt hat,

  • erfüllt ein als Wahlarzt verpflichteter Chirurg allein mit seiner Anwesenheit – etwa als Anästhesist während der Operation – die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht und
  • ist es Ärzten, wenn eine auf ihre Person bezogene Operationseinwilligung fehlt, verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Patient mit der Leistungserbringung wie geschehen einverstanden gewesen wäre.

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