Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Beschuldigten durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft?

Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Beschuldigten durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft?

Vorverurteilende und sachlich falsche öffentliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft über einen Beschuldigten können Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen.

Darauf hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wiesbaden mit Urteil vom 03.06.2015 – 10 O 80/12 – hingewiesen und in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall das Land Hessen wegen rechtswidriger öffentlicher Äußerungen der Staatsanwaltschaft über einen Beschuldigten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € verurteilt.

Nach Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. §§ 839, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG haftet der Staat (bzw. eine andere Körperschaft), wenn ein Beamter in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt und eine sich daraus ergebende drittschützende Amtspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt hat.
Wurde hierdurch adäquat kausal ein Schaden verursacht, besteht ein Schadensersatzanspruch.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt allerdings eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus.
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab.

Zur Feststellung, ob Staatsanwälte, die Beamte im staatsrechtlichen wie auch im haftungsrechtlichen Sinn sind (Art. 34 GG, § 839 BGB), durch Äußerungen gegenüber der Presse zu einem Beschuldigten und/oder über die gegen diesen eingeleiteten Ermittlungen ihre Amtspflicht verletzt haben, bedarf es, worauf die Kammer in ihrer Entscheidung hingewiesen hat, grundsätzlich einer Abwägung

  • zwischen dem Informationsrecht der Presse und der Öffentlichkeit einerseits (Art. 5 Abs. 1 GG) und
  • dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen andererseits (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

 

Da allerdings anerkannt ist, dass die Staatsanwaltschaft in engen Grenzen über Ermittlungen berichten darf und muss (Verdachtsberichterstattung), um den berechtigten Informationsinteressen der Medien und der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu genügen, ergibt sich aus der Abwägung der entgegenstehenden Interessen, dass eine Berichterstattung der Staatsanwaltschaft dann rechtmäßig ist, wenn

  • die Berichterstattung nach Art und Bedeutung der infrage stehenden Straftat sowie der Person des Verdächtigen durch ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie ein Mindestbestand an Beweistatsachen gerechtfertigt ist und

 

gleichzeitig bei der Berichterstattung den berechtigten Interessen des Betroffenen dadurch Rechnung getragen wird, dass

  • Ermittlungsergebnis und ggfls. Gegenstand der Anklage zutreffend dargestellt werden (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 14.11.2014 – I-11 U 129/13 – zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft und mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen des Pressesprechers nach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen) und
  • der mit der Verdachtsberichterstattung (Unschuldsvermutung) zwangsläufig verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht durch Vorverurteilungen oder Indiskretionen verstärkt wird.

 

Hiernach ist die Staatsanwaltschaft bei einer Berichterstattung zu folgenden Verhaltensweisen verpflichtet:

  • Eine noch offene Verdachtslage muss distanzierend dargestellt und bei der Informationsweitergabe berücksichtigt werden, dass juristische Laien oft geneigt sind, einen Verdacht und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Schuldnachweis gleichzusetzen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.03.1994 – III ZR 15/93 –).
  • Vorverurteilende Äußerungen haben zu unterbleiben ebenso wie unnötige Bloßstellungen (BGH Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 –).
  • Der Betroffene ist zudem rechtzeitig über den gegen ihn bestehenden Verdacht zu informieren.
  • Die Öffentlichkeit ist erst über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage zu unterrichten, wenn die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder anderweitig bekannt gemacht worden ist.

 

Verstößt die Staatsanwaltschaft gegen diese Grundsätze, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2005 – I 15-U 98/03 –), wobei jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht jede rechtswidrige Äußerung eines Amtsträgers, die zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führt, zwangsläufig einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden begründet.
Allerdings kann, wenn es im Rahmen polizeilicher und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu einer Häufung von amtspflichtwidrigen Äußerungen kommt, die jeweils isoliert betrachtet keine Geldentschädigung erfordern, sich dies in der Gesamtbetrachtung der Persönlichkeitsrechtsverletzungen anders darstellen (LG Düsseldorf Urteil vom 30.04.2003 – 2 b O 182/02 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2005 – I 15-U 98/03 –).

Ebenfalls hingewiesen hat die Kammer darauf, dass auch das Unterlassen einer Äußerung grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.
Das ist dann der Fall, wenn eine Pflicht zur Aufklärung bzw. zur Klarstellung bestanden hätte. So obliegt es im Rahmen der Verdachtsberichterstattung der Staatsanwaltschaft auch Tatsachen zu veröffentlichen, die den Beschuldigten entlasten.

Zur Frage, wann die Einleitung eines (weiteren) Ermittlungsverfahrens eine Persönlichkeitsverletzung des davon Betroffenen darstellen kann, hat die Kammer ausgeführt, dass die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Führung ihres Amtes der Staatsanwaltschaft auch einem Beschuldigten gegenüber obliegt (BGH Urteil vom 08.03.1956 – III ZR 113/54 –). Aufgrund der intensiven Beeinträchtigungen, die ein Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten mit sich bringt, kommt § 152 Strafprozessordnung (StPO) drittschützende Wirkung zu, so dass ein Verstoß zu einer Staatshaftung führen kann.
Allerdings kommt der Staatsanwaltschaft bei der Frage, wann sie ein Ermittlungsverfahren einleiten darf bzw. muss, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, so dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich auf ihre Vertretbarkeit, nicht aber auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann.
Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich wäre (BGH Urteil vom 15.05.1997 – III ZR 46/96 –) oder wenn die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei kundigen Dritten mit gleichem Kenntnisstand gewissermaßen ein Kopfschütteln hervorriefe (OLG Düsseldorf, Urteil 27.04.2005 – I-15 U 98/03 –).
Bei der Prüfung, ob gemäß § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren vorlagen, ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft bereits dann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbaren Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht; BGH, Urteil vom 24.02.1994 – III ZR 76/92 –).

 


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