Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen stammt, muss zur Finanzierung der Verfahrenskosten nicht eingesetzt werden.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen stammt, muss zur Finanzierung der Verfahrenskosten nicht eingesetzt werden.

Bei der Prüfung, ob bei einem Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vorliegen (§§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)), bleibt Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen stammt, außer Ansatz.

Schmerzensgeld soll erlittene Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Integrität eines Opfers ausgleichen und ihm Genugtuung leisten, was nur gewährleistet ist, wenn das Opfer das Schmerzensgeld in seiner gesamten noch vorhandenen Höhe zur freien Verfügung behält. Der Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen stammenden Vermögens zur Finanzierung der Verfahrenskosten würde somit eine Härte bedeuten und ist demzufolge nicht zumutbar (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend).

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 01.10.2012 – 9 WF 1092/12 – entschieden und ist damit der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Beschluss vom 26.05.2011 – 5 B 26/11 – vertretenen Auffassung gefolgt.
Einzusetzen als Einkommen nach § 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sind Ansicht des OLG Nürnberg aber Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld.

 

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