Prozesskostenhilfe – Maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung.

Prozesskostenhilfe – Maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung.

Einer Partei steht Prozesskostenhilfe zu, wenn

  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem für die Erfolgsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt weder mutwillig noch ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg erscheint und
  • auch die von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs.
Entscheidungsreife ist regelmäßig anzunehmen, wenn

  • die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und
  • der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

Die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist demzufolge auch dann bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrunde zu legen, wenn das Gericht erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Beschluss vom 12.12.2012 – 3 D 322/12 – hingewiesen.

 

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