Psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger (sogenannte Schockschäden).

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger (sogenannte Schockschäden).

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste,

  • traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert

können eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 –).

  • Voraussetzung der Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung ist dabei nicht, dass sie eine organische Ursache haben;
  • es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.

Dieser Grundsatz erfährt nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH im Bereich der sogenannten Schockschäden allerdings eine gewisse Einschränkung.
Danach begründen

  • seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall)Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind,

auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie

  • von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und
  • für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.

Begründet wird dies damit, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des Gesetzgebers widerspräche,

  • die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und
  • Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger,

  • mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein,

können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie

  • pathologisch fassbar sind und
  • über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06 –; vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 –).

Dabei kommt maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, ob die von dem „Schockgeschädigten“ geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen

So ist vom BGH die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet worden, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12 – hingewiesen.

 


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