Rauchen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses?

Rauchen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses?

Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu.
Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter.

Zu unterscheiden sind dabei folgende Fälle:

Wird die mit dem Tabakrauch auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters verbundene Beeinträchtigung (Geruchsbelästigung)

  • nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen

nicht als wesentlich empfunden,

  • dann ist die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich und
  • der Abwehranspruch ausgeschlossen.

Anders liegt der Fall, wenn der Tabakrauch

  • nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen

als wesentlich empfunden wird.

  • Dann besteht der Unterlassungsanspruch,

allerdings nicht uneingeschränkt, weil in einem solchen Fall zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte kollidieren, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen.

  • Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu,
  • anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse – zu denen auch das Rauchen gehört – zu nutzen.

Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist dann nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen.
Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen.

  • Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann,
  • während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Weist der Mieter nach, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht,

  • kommt ein Abwehranspruch auch dann in Betracht,

wenn die mit dem Tabakrauch auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters verbundene Beeinträchtigung (Geruchsbelästigung)

  • nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen

nicht als wesentlich empfunden wird.
Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind nämlich grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen.

  • Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden Tabakrauch ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht wird.
  • Insoweit kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung dahingehend zu, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen.

Nur wenn es dem Mieter gelingt, diese Annahme zu erschüttern, indem er nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, wird eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen.

Das hat, laut Mitteilung der Pressestelle vom 16.01.2015 – Nr. 6/2015 -, der unter anderem für Besitzschutzansprüche zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil von 16.01.2015 – V ZR 110/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem ein im ersten Stock wohnender Mieter von dem unter ihm im Erdgeschoss wohnenden Beklagten verlangt hatte, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen,

weil

  • er sich als Nichtraucher durch den von dem tiefer liegenden auf seinen darüber liegenden Balkon aufsteigenden Tabakrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlte und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sog. Passivrauchen befürchtete.

Das Amtsgericht (AG) hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht (LG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, weil bisher noch keine Feststellungen dazu getroffen waren, ob der Rauch auf dem Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist oder – wenn das zu verneinen sein sollte – ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen, wie von dem Kläger unter Hinweis auf eine Feinstaubmessung behauptet worden war.

 


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