Reichweite und Umfang der ärztlichen Auskunftspflicht nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB

Reichweite und Umfang der ärztlichen Auskunftspflicht nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB

§ 630 c Abs 2 S 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • nach dem der behandelnde Arzt, wenn für ihn Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren hat,
  • gewährt dem Patienten u.U. auch einen Anspruch auf eine Erklärung des Behandlers, dass für ihn keine Umstände erkennbar sind, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen können (sog. Negativauskunft).

 

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 25.08.2015 – 5 W 35/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • von dem Beklagten, der als behandelnder Arzt die per Kaiserschnitt erfolgte Geburt der Klägerin geleitet hatte, einen Tag später bei der Klägerin eine Fermurfraktur sowie eine Verletzung des Fermurs links diagnostiziert worden war,
  • die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, daraufhin den Beklagten unter Berufung auf § 630c BGB um Mitteilung gebeten hatte, ob der von einem Behandlungsfehler ausgehe und
  • der Beklagte, weil er auf dieses Auskunftsbegehren nicht reagierte hatte, von der Klägerin auf Auskunftserteilung verklagt worden war, inwieweit für ihn Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit ihrer Geburt begründen.

 

Nach dieser Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg umfasst die Auskunftspflicht aus § 630c Abs. 2 S. 2 BGB auch die Mitteilung an den nachfragenden Patienten, dass für den Behandelnden keine behandlungsfehlerbegründende Umstände erkennbar sind.

  • Zwar erwecke, wie der Senat ausgeführt hat, der Wortlaut der Vorschrift den Eindruck, dass eine Auskunftspflicht erst durch das Vorliegen derartiger Umstände ausgelöst wird. Dies sei jedoch nur zutreffend, soweit es um die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenbarung der behandlungsfehlerbegründenden Umstände geht.
  • Daneben begründe § 630c Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch des Patienten, auf Nachfrage auch entsprechend informiert zu werden, falls der Behandelnde keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler hat.

 

Diese Auskunft könne der Behandelnde, da es für die Erkennbarkeit der Umstände im Sinne von § 630c Abs. 2 S. 2 BGB auf sein subjektives Sonderwissen ankomme, auch ohne Recherchen erteilen.

Begründet hat der Senat seine Auffassung u.a. damit,

  • dass § 630c BGB durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013 (BGBI. I, S. 277 ff.) eingeführt wurde,
  • es das erklärte Ziel dieses Gesetzes war, die Rechte von Patienten zu stärken und die Behandelnden und Patienten auf Augenhöhe zu bringen und
  • es mit diesem Zweck nicht vereinbar wäre, wenn die Behandelnden die Nachfrage des Patienten im Sinne von § 630c Abs. 2 S. 2 BGB, ob für ihn Umstände erkennbar sind, die einen Behandlungsfehler begründen, einfach unbeantwortet lassen könnten, da der Patient dann nicht erkennen könnte, ob auf seine Nachfrage nur deshalb nicht reagiert worden ist, weil der Behandelnde keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler hat, oder ob ihm sehr wohl behandlungsfehlerbegründende Umstände bekannt sind, er sie aber nicht preisgeben möchte.

 


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