Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers.

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14 – eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 € verpflichtet, weil das Fahrzeug über keinen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin den Pkw im Januar 2013 für 135.000 € bei der Händlerin bestellt und nach Auslieferung des Fahrzeugs gerügt,

  • dass dieses, entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht so ausgestattet war, wie das ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell,
  • da es über keinen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte, mit dem das Vorgängermodell noch ausgestattet war.  

Der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg gab der Klage der Klägerin statt, weil

  • im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war und
  • das Fehlen des Aschenbechers seiner Auffassung nach auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung darstellte.

Die Klägerin hatte, wie der Senat ausführte, dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für sie ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sein sollte, wie das bisher von der Klägerin genutzte Vorgängermodell.
Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an.
Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der Klägerin. Danach könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden.
Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Klägerin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis allerdings die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.03.2015 mitgeteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 


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