Schadenersatz für Flugschule (ATO) des LG München I, Urteil 20.04.2016, Az. 15 O 3064/14

Schadenersatz für Flugschule (ATO) des LG München I, Urteil 20.04.2016, Az. 15 O 3064/14

Auf mancher Flugsport- und Luftfahrthomepage heiß diskutiert ist derzeit das Urteil des LG München vom 20.04.2016 – Az 15 O 3064/14. Das Urteil befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schadenersatz im Wege der Amtshaftung verlangt werden kann, wenn der Luftfahrtbundesamt (LBA) als zuständige Aufsichtsbehörde einen Antrag im Zusammenhang mit der Führung  einer Flugschule falsch oder nicht rechtzeitig bearbeitet.

Teils wird das Urteil als Basis für eine umfangreiche Schelte des LBA gesehen. Tatsache ist, dass an manchen Stellen das LBA nicht besonders gut wegkommt. Das Urteil ist jedoch vor allem detailliert und umfassend begründet. So es Fehler des LBA darlegt, beschreibt es gleichzeitig sehr gut die Anforderungen an den Genehmigungsprozess.

Das Urteil ist für alle Flugschulen bzw. ATO auch eine interessante Lektüre, wenn es darum geht, wie beispielsweise mit Personalwechseln oder Personalausfällen umgegangen werden soll. Gleichzeitig hat sich das LG München I auch mit der Frage befasst, welche Anforderungen (unter Berücksichtigung des konkreten Falles) an den Betrieb der Schulungsflugzeuge gestellt werden dürfen.

Großen Raum nimmt in dem Urteil die Frage ein, welche Anforderungen das LBA an die Ausbildungs- und Betriebshandbücher stellen darf. Eine umfassende Prüfung ist berechtigt, aber früher bereits gewonnene Erkenntnisse dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Unter Umständen ist daher nur noch eine Prüfung eventueller Änderungen, nicht aber eine „Neuprüfung“ des gesamten Handbuches erforderlich.

Gerade für kleine Flugschulen bietet sich nach der Entscheidung des LG München I, Urteil 20.04.2016 – 15 O 3064/14 eine Grundlage, auf eine schnelle – weil nicht „komplexe“ Prüfung durch das LBA hinzuwirken.

Verlangt das LBA dabei einen konkreten Aufbau eines Betriebshandbuches, so muss es hierauf unverzüglich, mithin in der Regel baldmöglichst, hinweisen. Dabei stellt das LG München I klar, dass die Prüfung durch das LBA selbst und nicht etwa in Form einer „Prüfliste“ durch die ATO zu erfolgen hat.

Das Urteil ist an einigen Stellen sehr deutlich und stellt nicht nur auf Fehler des LBA ab. Es ist ein scharfes Schwert um gegenüber dem LBA auf eine Beschleunigung eines Antrages hinzuwirken und sich gegen die Rüge rein „formaler Fehler“ zu wehren. Andererseits sollte man das Urteil nichts als pauschale Kritik am LBA verstehen, denn das Gericht hat seine Entscheidung letztendlich auf sehr grobe Verzögerungen gestützt, im Übrigen aber auch nicht unerhebliche Spielräume im Rahmen der Prüfung gelassen.

Diese Spielräume sachgerecht zu begrenzen, kann nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles erfolgen.

Das Urteil im Volltext: LG München 20.04.2016, 15 O 3064/14(PDF) .

 

Volltext des Urteils:

 

Landgericht München I

Az.: 15 0 3064/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Prozessbevollmächtigter:

gegen

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

die Richterin am Landgericht am 20.04.2016 auf.Grund des Sachstands vom 18.03.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Teil-Grund- und Endurteil

1. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der zunächst nicht und ab 9.11.2012 nicht ohne Einschränkungen für CPL(A) und ATPL(A) modular, IR(A),

MEP(land), MCC(A), FI(A), FI-IR(A), IRI(A) sowie CRI(SPA) erteilten Erlaubnis zur Führung eines Ausbildungsbetriebs für Flugausbildung nach § 30 LuftVZO a.F. für modulare Ausbildung von Flugzeugführern nach JAR-FCL 1 ist dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1.6.2012 bis 31.3.2013 gerechtfertigt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Die Klägerin ist eine Verkehrsfliegerschule. Ihre Verwaltung wird in der geführt.

Das Luftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: LBA) ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung von gewerblichen Unternehmen im Bereich der Luftfahrt und für die Ausbildung von Berufsflugzeugführern (CPL) und Verkehrsflugzeugführern (ATPL). Im Gegensatz hierzu steht die sog. Privatpiloten-Lizenz (PPL).

Bei einer FTO (Flight Training Organisation) handelt es sich um einen Ausbildungsbetrieb unter der Aufsicht des LBA.

Mit Bescheid vom 15.12.2003 (Anlage K 5) erteilte das LBA der Klägerin eine Erlaubnis Nr. D-FTO 1.052 als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nach § 30 LuftVZO für die integrierte und modulare Ausbildung von Flugzeugführern nach JAR-FCL 1 deutsche Fassung 2003 (Anlage K 4) gültig bis 30.11.2004.

Beim integrierten (= durchgehenden) Ausbildungsgang benötigt der zukünftige Verkehrsflugzeugführer keinerlei Vorkenntnisse und schließt seine Ausbildung nach bestandenen

Prüfungsflügen und bestandener ATPL Theorieprüfung mit der Lizenz des Berufsflugzeugführers (CPL) mit dem Eintrag ATPL theory Credit, dem Eintrag der IR Berechtigung (Berechtigung, auf der Basis Instrumentenflug ein Flugzeug zu führen) und MEP Berechtigung (Berechtigung, mehrmotorige Flugzeuge zu führen) und dem Eintrag MCC (Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung im Cockpit) ab. Die maximale Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Bei Überschreitung der Ausbildungsdauer erfolgt keine Anerkennung bereits bestandener Stunden/Prüfungen.

Beim modularen Ausbildungsgang benötigt der zukünftige Verkehrsflugzeugführer zum Ausbildungsbeginn die PPL. Er schließt die Ausbildung mit der Lizenz des Berufsflugzeugführers (CPL) mit dem Eintrag ATPL theory Credit und dem Eintrag IR Berechtigung ab. Maximale Ausbildungsdauer sind 4,5 Jahre. Bei Überschreitung der maximalen Ausbildungsdauer ist auf Antrag die Anerkennung bereits bestandener Prüfungen möglich.

Mit Bescheid vom 30.11.2004 (Anlage K 61) verlängerte das LBA die Erlaubnis Nr. D.FTO 1.052 bis zum 28.2.2005. Mit Bescheid vom 28.2.2005 (Anlage K 6), vom 14.12.2006 (Anlage K 7) und mit Bescheid vom 18.1.2007 verlängerte das LBA die Erlaubnis Nr. D-FTO 1.052 für die integrierte bzw. durchgehende Ausbildung und für die modulare Ausbildung bis 28.2.2008. Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2008 erfolgte dann die Verlängerung der. Erlaubnis Nr. D-FTO 1.052 bis 28.02.2011 (Anlage K 7a).

Am 17.11.2008 ergaben sich einige Änderungen bei der JAR-FCL1 deutsch (Anlage K 3). Daraufhin erteilte das LBA am 21.4.2009 eine neue Erlaubnisurkunde nach JAR-FCL 1 deutsche Fassung 2009 (Anlage K 11) entsprechend dem Bescheid vom 28.02.2008 (Anlage K 7a).

Mit Bescheid vom 27.7.2009 (Anlage K 12) widerrief das LBA nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 37 LuftVZO die der Klägerin erteilte Erlaubnis Nr. D-FTO 1.052. Zur Begründung führte das LBA aus, dass entgegen Ziffer 11 des Anhangs la JAR-FCL 1 deutsche Fassung 2009 keine Vollzeitkräfte die Leitung der theoretischen Ausbildung (Chief Ground Instructor – CGI) und der praktischen Ausbildung (Chief Flying Instructor – CFI) bei der Klägerin wahrnehmen würden und die Klägerin hier falsche Angaben gemacht hätte. Nach den persönlichen Angaben der seien diese weder in Teilzeit noch in Vollzeit bei der Klägerin beschäftigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.7.2009 Widerspruch ein, den das LBA mit Bescheid vom 8.10.2009 zurückwies (Anlage K 14). Hiergegen erhob die Klägerin am 4.11.2009 Klage zum VG Braunschweig (Az.: 2 A 265/09), welche sie am 17.1.2012 in einem Termin vor dem VG Braunschweig zurücknahm.

Am 16.11.2010 beantragte die Klägerin beim LBA eine Genehmigung ausschließlich für die modulare Ausbildung (Anlage K 16). Für die modulare Ausbildung sind als Ausbilder- anders als für die integrierte Ausbildung – ausreichend eine Vollzeit- und zwei Teilzeitkräfte.

Auf Antrag der Klägerin vom 1.12.2010 verlängerte das LBA die Erlaubnis D-FTO Nr. 1.052 mit Bescheid vom 9.2.2011 (Anlage K 8) bis 30.6.2011 und am 23.6.2011 (Anlage K 9) bis 30.9.2011. In dem Bescheid vom 23.06.2011 heißt es: „Wir verlängern die Gültigkeit dieser Ausbildungserlaubnis über den 30. Juni 2011 hinaus, bis zum 30.09.2011 (einschließlich). Die Nebenbestimmungen unseres Bescheids (Az. L 108-231/05) vom 28. Februar 2011 gelten fort. Im Zusammenhang mit der von Ihnen am 16. November 2010 beantragten Änderung der Ausbildungserlaubnis stehen Prüfungen des Betriebs- und Ausbildungshandbuchs, die leider noch nicht abgeschlossen werden konnten. Die Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb kann aus diesem Grunde zunächst nur bis zum30. September 2011 (einschließlich) verlängert werden. Diese Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.“

Am 13.9.2011 verstarb der Geschäftsführer der Klägerin . des verstorbenen Geschäftsführers wurde am 28.11.2011 zur Alleingeschäftsführerin der Klägerin bestellt und am 9.12.2011 im Handelsregister eingetragen. Am 15.12.2011 kam es zu einer Besprechung der Geschäftsführerin der Klägerin mit Vertretern des LBA.

Mit Schreiben der Klägerin vom 24.1.2012 (Anlage K24) benannte die Klägerin Herrn als Head of Training (HT) und Frau als CGI. Mit Schreiben vom 14.2.2012 (Anlage K25) teilte das LBA mit, dass Herr nicht die Anforderungen an einen CFI erfüllte. Mit Schreiben vom 21.3.2012 (Anlage K26) benannte die Klägerin nunmehr Herrn CFI. Dieser wurde vom LBA akzeptiert.

Mit E-Mail vom 3.4.2012 (Anlage K27) stellte das LBA weitere Anforderungen an die Klägerin, auf die diese mit Schreiben vom 23.4.2012 (Anlage B36) reagierte.

Bei einem Gespräch mit der Klägerin am 22.5.2012 in Braunschweig wies das LBA auf umfangreiche Beanstandungen des Teils B (Technik) der Ausbildungshandbücher hin und auf den fehlenden Nachweis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz erteilte das LBA mit Bescheid vom 9.11.2012 (Anlage K 40) der Klägerin aufgrund des Antrags vom 16.11.2010 eine Erlaubnis Nr. D.FTO 1.163 als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung. Die Erlaubnis war mit Auflagen verbunden. Dem Antrag wurde teilweise entsprochen. Lehrgänge zum Erwerb der Lizenzen für CPL(A) und ATPL(A) modular sowie zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge (IR(A)) durften erst nach erneuter Überarbeitung und Genehmigung des Ausbildungs-Programms begonnen werden. Innerhalb von 6 Monaten musste die Klägerin einen geeigneten Ausbildungsraum am Flughafen Augsburg nachweisen. Die Erlaubnis für die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Klassenberechtigung MEP(land) sowie für den Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC(A)) wurde nicht erteilt. Außerdem wurde keine Erlaubnis für die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Lehrberechtigungen FI(A), FI-IR(A) und IR(A) sowie der Klassenberechtigung CRI(SPA) erteilt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21.11.2012 Widerspruch ein, den das LBA mit Bescheid vom 31.1.2013 zurückwies. Gegen den Ausgangsbescheid vom 9.11.2012 in Form des Widerspruchsbescheids vom 31.3.2013 erhob die Klägerin am 26.2.2013 Klage zum VG Braunschweig. Am 7.11.2013 erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt, woraufhin das VG Braunschweig mit Beschluss vom 3.2.2014 das Verfahren einstellte.

Mit Schreiben vom 20.2.2013 (Anlage B 45) kündigte der Ausbildungsleiter seinen Arbeitsvertrag bei der Klägerin zum 31.3.2013.

Am 8.4.2013 trat die EASA (European Aviation Safety Agency) in Kraft und die JAR-FCL 1 deutsche Fassung 2009 trat außer Kraft (Übergangsregelung). Gemäß Art. 10 a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen Ausbildungsorganisationen bis zum 8.4.2014 ihre Handbücher und Lehrprogramme an die neuen Vorschriften anpassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass jedenfalls bezüglich der modularen Ausbildung kein Widerruf hätte erfolgen dürfen, da für die modulare Ausbildung eine Vollzeit- und zwei Teilzeitkräfte ausreichend seien. Denn das LBA habe nur bezweifelt, dass die Funktionsträger in Vollzeit beschäftigt seien. Damit hätte allenfalls ein Entzug der Erlaubnis für die integrierte Ausbildung erfolgen dürfen.

Der Widerruf der Erlaubnis am 27.7.2009 sei überholt durch die Verlängerung der Erlaubnis Nr. D-FTO 1.052 am 1.10.2009 bis zum 28.02.2011. Durch den Bescheid vom 1.10.2009 (Anlage K 1 la) habe das LB A anerkannt, dass die Ausbildungshandbücher den geänderten Anforderungen nach JAR-FCL .1 deutsch Fassung 2009 entsprechen würden und diese seien bis 28.02.2011 genehmigt gewesen.

Das LBA hätte den Antrag vom 16.11.2010 auf Erlass einer gebundenen Entscheidung nach § 5 LuftVG zeitnah Vorbescheiden müssen und ihr eine Erlaubnis für die Durchführung einer modularen Ausbildung befristet auf 3 Jahre erteilen müssen. Es habe sich beim Antrag vom 16.11.2010 gerade nicht um einen Neuantrag gehandelt, sondern um die Reduzierung einer bereits erteilten Erlaubnis. Dem LBA seien am 14.1.2011 alle erforderlichen Unterlagen bereits Vorgelegen. Insbesondere hätten die Ausbildungshandbücher für die modulare Ausbildung der JAR-FCL 1 deutsch Fassung 2009 entsprochen und seien bis zum 28.2.2011 mehrfach vom LBA geprüft und genehmigt gewesen. Beim Antrag vom 16.11.2010 sei nur eine textliche Rückführung der Ausbildungshandbücher auf die modulare Ausbildung erforderlich gewesen. Auch die Unterlagen, die nach dem Aufsichtsbesuch vom 23.10.2010 noch beizubringen gewesen seien, seien dem LBA spätestens Ende März 2011 Vorgelegen (vgl. Anlage K 37 und K 8a). Auch verlange die JAR-FCL 1 deutsch Fassung 2009 nur vier zu berücksichtigende Sachbereiche (Teil A bis D) und nicht vier textlich gesonderte Veröffentlichungsteile. Unerheblich sei auch der Tod des früheren Geschäftsführers am 13.9.2011 gewesen, da der Zeuge als Ausbildungsleiter vom LBA genehmigt und daher eine kurzfristige Nachbesetzung möglich gewesen sei.

Auch liege ein Verstoß gegen § 20 VwVfG und Art. 11b EU-VO Nr. 290/2012 vor, da ein Entscheidungsträger des LBA, der Zeuge seit 2005 bei einem Konkurrenzunternehmen Haeusl Air in Landshut tätig sei. Seit der Tätigkeit des Zeugen beim LBA würden die Anträge der Klägerin nur sehr schleppend bearbeitet und mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt werden.

Ihr seien im Zeitraum 1.10.2011 bis 31.3.2013 durch das rechtswidrige Verhalten des LBA nutzlose Aufwendungen in Höhe von 161.227,28 € brutto entstanden und ein Gewinn in Höhe von 485.071,20 € brutto (durchschnittlich 40 Schüler pro Jahr und ein Gewinn von 673,71 € monatlich/Schüler) entgangen. Mit der Klage werden 153.047,82 € nutzlos getätigter Ausgaben und 256.958,18 € entgangener Gewinn (zusammen 410.000,-€) geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 410.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2013) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, es seien vorliegend zwei getrennte Genehmigungsvorgänge (D-FTO 1.052 und D-FT01.163 zu unterscheiden.

Am 17.1.2012 hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Antrag der Klägerin vom 16.11.2010 als Neuantrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung von modularen Ausbildungen zu behandeln sei. Streitgegenständlich sei daher nur der Zeitraum ab 17.1.2012. Einer zeitnahen Erteilung der Ausbildungserlaubnis zum 16.11.2010 sei das Klageverfahren um die Erlaubnis D-FTO Nr. 1.052 entgegengestanden.

Aufgrund des Neuantrags vom 16.11.2010 hätten alle Ausbildungsgänge neu beschrieben, geprüft und genehmigt werden müssen. Ein Rückgriff auf alte Unterlagen sei daher nicht möglich gewesen. Erforderlich sei daher die Vorlage eines Betriebshandbuchs Teil A bis Teil D gewesen, vgl. Ziffer 33 des Anhangs la JAR-FCL Nr. 1.055. Da es sich um einen Neuantrag gehandelt habe, seien bereits in der Vergangenheit genehmigte Handbücher unerheblich. Bei den vorgelegten Handbüchern hätten diverse Mängel bestanden.

Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids zurückgenommen habe und die Klage auf Erteilung der Genehmigung nach Antrag vom 16.11.2010 für erledigt erklärt habe. Die Klägerin hätte zudem eine Untätigkeitsklage gegen das LBA erheben können. Dann hätte das LBA den Antrag der Klägerin vorrangig bearbeitet.

Auch sei der geltend gemachte Schadenszeitraum von Oktober 2011 bis April 2013 unzutreffend. Aufgrund der Klagerücknahme und Einigung im Termin am 17.1.2012 darauf, dass der Antrag vom 16.11.2010 als Neuantrag auszulegen sei, sei vor dem 17.1.2012 eine Prüfung des Antrags nicht geboten gewesen. Zudem habe die Klägerin bis zum 18.01.2012 aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ihre Tätigkeit vollumfänglich erbringen können. Ab dem 18.1.2012 sei der Antrag dann fortlaufend geprüft worden und zeitnah am 9.11.2012 eine Erlaubnis erteilt worden, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen Vorgelegen seien. Es fehle daher auch an einem Verschulden. Die von der Klägerin geltend gemachten nutzlosen Aufwendungen stellten sog. Sowieso-Kosten dar. Auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Antrags vom 16.11.2010 stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4.3.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach teilweise begründet.

A) Zulässigkeit des Grundurteils

Die Voraussetzungen eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO lagen vor. Ein Anspruch muss dafür zwischen den Parteien nach Grund und Betrag streitig sein. Die Trennung eines einheitlichen Verfahrens in Grund- und Betragsverfahren ist möglich, wenn der Anspruch auf Zahlung von Geld oder auf die Leistung vertretbarer Sachen gerichtet und der Höhe nach summenmäßig beschränkt ist (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 19. Edition, § 304 Rn. 11 m.w.N.). Hier ist sowohl der Anspruchsgrund, nämlich das Bestehen einer (oder mehrerer) schuldhaften Amtspflichtverietzung(en), als auch die Höhe des Schadensersatzes streitig. Der Anspruch richtet sich vorliegend auf eine Zahlung von 410.000,- €.

B) Zulässigkeit der Klage

Geltend gemacht ist ein Anspruch wegen Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. Damit besteht ein Gerichtsstand beim Landgericht München I nach § 32 ZPO.

Der Gerichtsstand des § 32 ZPO findet für alle Tatbestände der §§ 823 -826,829,831 sowie 833 – 840 BGB Anwendung. Hierher gehören auch Amtshaftungsansprüche (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 32 ZPO, Rn. 5). Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB stellen systematisch einen Sondertatbestand der unerlaubten Handlung dar (Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 22).

Im vorliegenden Fall kann somit eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO am Ort der Pflichtverletzung (vgl. dazu OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008,4-6) oder am Ort des Schadenseintritts („Erfolgsort“, vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rdnr. 16; OLG Celle, MDR 2010,1485) gegeben sein.

Die Klägerin hat ihren statuarischen Sitz sowie ihren Verwaltungssitz (§17 Abs. 1 ZPO) jeweils im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I. Damit liegt jedenfalls der „Erfolgsort“ im hiesigen Zuständigkeitsbereich.

Da sich auch eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nach § 18 ZPO für den allgemeinen Gerichtsstand des Fiskus – da hier dessen Vertretungsbehörde in Braunschweig ihren Sitz hat – ergibt, hat die Klägerin gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht, dass sie mit der Klageerhebung vor dem Landgericht München I ausgeübt hat.

C) Begründetheit der Klage Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB.

I. Amtspflichtverletzung

Die Mitarbeiter des LBA haben drittschützende Amtspflichten verletzt.

1. Kompletter Widerruf der Erlaubnis am 27.07.2009

Zunächst spricht einiges dafür, dass der am 27.07.2009 ausgesprochene vollständige Widerruf der mit Bescheid vom 15.12.2003 erteilten und zwischenzeitlich mehrfach verlängerten Erlaubnis Nr. D.FTO 1.052 als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nach § 30 LuftVZO für die integrierte und modulare Ausbildung von Flugzeugführern nach JAR-FCL 1 rechtswidrig war. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob lediglich der Widerruf der Erlaubnis zur integrierten Ausbildung von Flugzeugführern rechtmäßig gewesen wäre. Denn der zunächst gegen den Widerrufsbescheid erhobene Widerspruch und die anschließende Klage entfalteten aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Damit blieb die ursprüngliche Erlaubnis zunächst weiterhin wirksam. Die Erlaubnis war jedoch befristet bis zum 28.02.2011. Ab diesem Zeitpunkt wäre ohnehin eine Verlängerung der Erlaubnis zu beantragen gewesen. Die Erlaubnis zur Fortführung der modularen Ausbildung wurde von der Beklagten zweimal verlängert, zuletzt bis zum 30.09.2011. Da es der Klägerin lediglich um die Fortführung der modularen Ausbildung ging, kommt es auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids im Hinblick auf die integrierte Ausbildung nicht an. Soweit sich der Widerrufsbescheid auch auf die modulare Ausbildung bezieht, hat er sich jedenfalls bis zum 30.9.2011 nicht ausgewirkt. Unerheblich ist auch, ob aufgrund der Klagerücknahme der Suspensiveffekt rückwirkend entfallen ist, da die Klägerin jedenfalls aufgrund des zunächst bestehenden Suspensiveffektes in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt war. Unabhängig von einer Pflichtverletzung fehlt es insoweit daher jedenfalls an der Kausalität.

2. Keine zeitnahe Verbescheidung des Verlängerungsantrags vom 16.11.2010

Die unterlassene zeitnahe Verbescheidung des Verlängerungsantrags vom 16.11.2010 ist für einen etwaigen Schadenseintritt jedenfalls nicht kausal. Ob insoweit eine Pflichtverletzung vorliegt, kann somit offenbleiben. Die Erlaubnis der Klägerin wurde zunächst mit Bescheid vom 9.2.2011 bis zum 30.6.2011 verlängert. Mit Bescheid vom 26.3.2011 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 30.9.2011. Am 13.9.2011 verstarb Herr  der bisherige Geschäftsführer der Klägerin und Ausbildungsleiter. Nach § 37 S. 2 LuftVZO a.F. ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Durch den Tod des Ausbildungsleiters ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Ziffer 11 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055) nachträglich entfallen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Voraussetzung lediglich vorübergehend entfallen ist, kommt es darauf an, wie die zuständige Behörde den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung beurteilen musste. Nach dem Tod des Ausbildungsleiters war für das Luftfahrtbundesamt nicht erkennbar, wer zu welchem Zeitpunkt ggf. dessen Nachfolge als Ausbildungsleiter hätte antreten können. Herr wurde erst mit Schreiben vom 24.1.2012 (Anlage K24) benannt. Nach § 33 Abs. 3 S. 1 LuftVZO a.F. bedurfte ein Wechsel des Ausbildungsleiters der Genehmigung. Dies zeigt, welche zentrale Rolle nach der Wertung der LuftVZO einem Ausbildungsleiter zukommt. Wenn ein zentraler Funktionsträger nicht in absehbarer Zeit ersetzt werden kann, liegt kein lediglich vorübergehendes Hindernis vor. Bei der Beurteilung, wie lange eine absehbare Zeit ist, kommt es im Hinblick auf die Höchstdauer der modularen Ausbildung von 4,5 Jahren zunächst darauf an, dass das Hindernis nicht außer Verhältnis zu diesem Zeitraum steht. Gleichzeitig muss aber eine realistische Möglichkeit bestehen, das Hindernis aus dem Weg zu räumen. Ein Zeitraum von wenigen Monaten ist hier angemessen. Entscheidend ist dabei jedoch weniger die genaue Länge dieses Zeitraums, sondern vielmehr, dass für das LBA absehbar war, dass das Hindernis beseitigt werden wird. Ausreichend hierfür ist nicht, dass das LBA die Beseitigungsabsicht bei der Klägerin erkennen kann. Erforderlich ist, dass die konkrete Lösung erkennbar ist. Vorliegend hätte dem LBA zeitnah nach dem Tod von Herrn ein tauglicher Ausbildungsleiter benannt werden müssen, der die Tätigkeit innerhalb von einigen  Monaten übernehmen kann. Ob die Benennung von Herrn ausreichend ist, kann letztlich aber offen bleiben, da diese jedenfalls nach dem 17.1.2012 erfolgte. Nach Ziffer 6 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055 wäre vom LBA bis zu diesem Zeitpunkt zumindest das Ruhen der Genehmigung anzuordnen gewesen, sobald die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt waren. Hierfür ist keine Karenzzeit vorgesehen. Das Ruhen hätte sofort nach dem Tod von Herrn angeordnet werden müssen, da ab diesem Zeitpunkt die Erfüllung der Mindestqualitätsanforderungen in personeller Hinsicht nicht mehr gewährleistet waren. Ein Ermessenspielraum wäre der Beklagten insoweit nicht eröffnet gewesen. Vor der Umwandlung des Antrags vom 16.11.2010 in einen Neuantrag am 17.1.2012 wäre somit der Klägerin auch bei hypothetisch erteilter Verlängerung der Erlaubnis kein Schaden entstanden, weil die Klägerin jedenfalls aufgrund des Ruhens der Erlaubnis zwischen dem 13.9.2011 und dem 17.1.2012 keinen Unterricht mehr hätte erteilen können.

3. Rechtswidrige Anforderungen im Rahmen der Prüfung des Neuantrags

Die Anforderungen des LBA im Rahmen der Prüfung des Neuantrags auf Erteilung einer Erlaubnis waren teilweise rechtswidrig, sodass die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten verletzt wurde.

a) Personal

Eine Pflichtverletzung hinsichtlich der personellen Anforderungen an die Klägerin liegt nicht vor. Der zunächst von der Klägerin als designierter CFI im Antrag vom 24.01.2012 (K 24) benannte erfüllte die Voraussetzungen für diesen Posten nicht. Unerheblich ist insoweit, ob zuvor überlegt worden war.l^HIH^^Pals Ausbildungsleiter einzusetzen. Dies wurde jedenfalls so nicht beantragt.

Nach Ziffer 15 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055 muss der Leiter der praktischen Ausbildung insbesondere im Besitz der höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten sowie für Berechtigungen sein, für die er ausbildet. Ein Ausbildungsziel der modularen Ausbildung ist das Bestehen der ATPL Theorieprüfung (Antrag vom 16.11.2010 unter Bezugnahme auf JAR-FCL 1.285). Mit Schreiben vom 24.1.2012 (K 25) bemängelte das Luftfahrtbundesamt, dass Herrn HHV insbesondere der Nachweis einer bestandenen ATPL Theorieprüfung fehlte. Er besaß somit unstreitig nicht die höchste Lizenz, für die der ausbilden sollte. Herr wurde somit vom Luftfahrtbundesamt zu Recht als Leiter der praktischen

Ausbildung abgelehnt. Mit Schreiben vom 21.3.2012 (K 26) wurde stattdessen Herr als Leiter der praktischen Ausbildung benannt. Dieser wurde vom Luftfahrtbundesamt als solcher akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt stand dem LBA noch eine angemessene Prüfungszeit zu, innerhalb der das LBA auch noch neue Hinderungsgründe für eine Erlaubniserteilung Vorbringen konnte. Das LBA ist grundsätzlich nicht gehalten, erst eine vollständige Genehmigungsprüfung durchzuführen, um dann sämtliche Hinderungsgründe gesammelt der Klägerin mitzuteilen. Im Sinne der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens ist es vielmehr jedenfalls in umfangreicheren Prüfungsverfahren wie hier angezeigt, etwaige Hinderungsgründe so früh wie möglich mitzuteilen, auch schon, bevor eine umfassende Prüfung stattgefunden hat. Dies führt dann aber dazu, dass etwaige Hinderungsgründe auch gestaffelt mitgeteilt werden.

Bereits am 24.1.2012 wurde Frau Leiterin der theoretischen Ausbildung (CGI) benannt und erfüllte auch alle Voraussetzungen für diese Funktion. Soweit die Beklagte vorträgt, der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses sei durch Vorlage des Geschäftsführervertrags erst am 10.10.2012 erfolgt, kann sie sich hierauf nicht berufen. Dem LBA war bekannt, dass Frau Geschäftsführererin und Alleingesellschafterin der Klägerin war. Das Beharren auf der Vorlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags erscheint daher als bloße Förmelei, da Frau in ihrer Funktion jederzeit einen solchen Vertrag hätte schließen können. Unabhängig davon hätte die Beklagte die Klägerin aber auf dieses Erfordernis bereits am 24.1.2012 hinweisen können und müssen. Die Zurückstellung der Erteilung der Erlaubnis kann daher nicht auf die zunächst nicht erfolgte Vorlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags gestützt werden. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die fehlende Vorlage eines Handelsregisterauszugs berufen. Soweit das LBA einen Handelsregisterauszug für erforderlich erachtet, hätte es diesen selbst anfordern können, § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

b) Flugzeuge

Die Anforderungen hinsichtlich der Flugzeuge der Klägerin waren nicht amtspflichtwidrig. Mit E-Mail vom 3.4.2012 stellte das Luftfahrtbundesamt weitere Anforderungen an die Klägerin. Hierbei handelte es sich grundsätzlich um berechtigte Anforderungen. Nach § 32

Abs. 1 Nr. 4 LuftVZO a.F. sind mit dem Antrag auf Erteilung einer Schulungserlaubnis auch Nachweise vorzulegen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung durchzuführen. Aufgrund der E-Mail des Luftfahrtbundesamtes sollten insbesondere Instandhaltungsnachweise, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und Versicherungsnachweise für die Schulungsflugzeuge sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden (K 27). Dies hält sich im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVZO a.F. Entsprechende Nachweise wurden von der Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2012 (B36) vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt stand dem LBA noch eine angemessene Prüfungszeit zu. Das Gericht geht angesichts der Bedeutung des zu prüfenden Sachverhalts einerseits und unter Berücksichtigung der Bedeutung einer schnellen Prüfung für den Bestand des klägerischen Unternehmens (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 217) andererseits von einer angemessenen Prüfungszeit von einem Monat aus. Danach hätte unverzüglich eine Entscheidung erfolgen müssen (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 217 mw.N.). Die Klägerin hätte somit spätestens am 31.5.2012 eine Erlaubnis erhalten müssen. Sonstige berechtigte Hinderungsgründe über diesen Zeitpunkt hinaus bestanden nicht.

c) Ausbildungs-und Betriebshandbuch

Das LBA hat seine Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, § 10 S: 2 VwVfG (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 217), verletzt. Jedem Amtsträger obliegt die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden. Das beinhaltet insbesondere die Pflicht, Anträge nicht grundlos unbearbeitet zu lassen. Das LBA war zwar zu einer umfassenden Prüfung der Handbücher berechtigt, doch waren die Anforderungen des LBA an die Handbücher für Ausbildung und Betrieb zum Teil rechtswidrig. Auch wenn es beim Antrag vom 16.11.2010 lediglich um eine im Umfang reduzierte Erlaubnis ging, waren die Handbücher Gegenstand der Prüfung (Ziffer 3 Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055). Allein die Tatsache, dass hinsichtlich der modularen Ausbildung nur eine Verlängerung beantragt war, ändert nichts daran, dass eine neue, umfassende Prüfung erfolgen muss. Es ist gerade Sinn der befristeten Erlaubnis, dass für eine Verlängerung zunächst eine umfassende Prüfung erforderlich und zulässig ist. Teil dieser Prüfung ist auch, ob die Handbücher auf dem aktuellen Stand der Technik und Erkenntnislage sind (Ziffer 31 Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055). Es ist nicht ausreichend, dass die Handbücher zuvor bereits nach der am 16.11.2010 gültigen JAR-FCL-Fassung erstellt worden sind.

aa) Die Beklagte behauptet Mängel am Betriebshandbuch Teil A der Klägerin, die, soweit sie einer Genehmigung entgegen standen, laut Vermerk des LBA vom 19.09.2012 (Anlage B74) durch Vorlage einer geänderten Version am 26.06.2012 (Anlage B37), die am 26.07.2012 vom LBA geprüft worden sei, beseitigt worden seien.

Ob solche Mängel tatsächlich bestanden, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls hat das LBA seine Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, § 10 S. 2 VwVfG (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 217), verletzt. Jedem Amtsträger obliegt die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden. Das beinhaltet insbesondere die Pflicht, Anträge nicht ohne sachlichen Grund unbearbeitet zu lassen. Hierzu trifft die Beklagte die Beweislast, weil entsprechende Gründe aus ihrer Sphäre stammen und dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05, Rn. 22).

Das LBA begründete die zweimalige, lediglich vorläufige Verlängerung der Erlaubnis, zunächst bis 30.6:2011, dann bis 30.9.2011 damit, dass die u.a. noch das Betriebshandbuch überprüft werden müsse. Unabhängig davon, ob der Verlängerungsantrag vom 16.11.2010 ab dem 17.1.2012 als Neuantrag zu behandeln war, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, ihre Prüfung des Betriebshandbuchs erst nach dem 17.1.2012 begonnen zu haben. Durch die bloße Umqualifizierung in einen neuen Antrag am 17.1.2012 hat sich am Inhalt des dem LBA bereits vorliegenden Betriebshandbuchs nichts geändert. Das LBA hat den Inhalt des Betriebshandbuchs zu prüfen. Ändert sich am Inhalt nichts, können und müssen zum Zwecke der Beschleunigung die Ergebnisse einer früheren Prüfung herangezogen werden. Das LBA hätte somit bereits vor dem 17.1.2012 das Betriebshandbuch prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung auch nach dem 17.1.2012 heranziehen müssen. Als Begründung dafür, dass Mängel nicht bereits früher mitgeteilt werden konnten, wurde pauschal vorgetragen, dass es sich um eine besonders umfangreiche Prüfung handelte. Vom LBA selbst wurde die Klägerin mit Schreiben vom 5.1.2010 (Anlage K 47) als „kleine und komplexe Ausbildungseinrichtung“ eingestuft. Entscheidend für die eine Einstufung der Komplexität war nach der Begründung des LBA das damalige Angebot einer durchgehenden Ausbildung. Eine solche wurde seit dem Antrag der Klägerin vom 16.11.2010 nicht mehr angestrebt, sodass das maßgebliche Kriterium zur Einstufung als „komplex“ entfallen ist. Da es sich bei der Klägerin lim eine Flugschule handelt, deren personelle Ausstattung am unteren Ende des Zulässigen liegt, erschließt sich dem Gericht der besondere Umfang (im Vergleich zu anderen Flugschulen) nicht. Auch die Begründung, die gesetzlichen Bedingungen hätten sich geändert, erschließt sich nicht. Die maßgebliche Bekanntmachung der Bestimmung über die Lizenzierung von Piloten (JAR-FCL) erfolgte am 17.11.2008. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Regelungen den Mitarbeitern des LBA rund 31/2 Jahre später noch immer fremd sind. Auch ein etwaiger Personalengpass entbindet eine Behörde nicht von ihren Pflichten.

bb) Hinsichtlich des Betriebshandbuchs Teil B stellte das LBA rechtswidrige Anforderungen und handelte somit amtspflichtwidrig. Das LBA bemängelte, dass einzelne technische Angaben und Beschreibungen, die eigentlich ins Betriebshandbuch Teil B gehörten, von der Klägerin im Betriebshandbuch Teil A sowie im sogenannten Flight Crew Technical Manual (FCTM) enthalten waren. Dies widerspreche Ziffer 33 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055 i.V.m. ANV FCL 1.055 Nr. 2 und NfL II32/10. Nach dem Wortlaut von Ziffer 33 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055 i.V.m. ANV FCL 1.Q55 Nr. 2 kommt es darauf an, was im Betriebshandbuch „enthalten“ ist. Nicht entscheidend nach dem Wortlaut ist, in welcher Reihenfolge die Ausführungen erfolgen. Denkbar wäre nach dem Wortlaut grds., dass bestimmte Aspekte, die unter Teil B in ANV FCL 1.055 Nr. 2 genannt werden, auch im Betriebshandbuch Teil B der Klägerin zu finden sein müssten und nicht an anderer Stelle. Nach dem Zweck der Regelung kommt es jedoch auf den Inhalt, nicht auf den Aufbau an. Denn für die Qualität der Ausbildung spielt es keine Rolle, ob die maßgebliche Information an der einen oder der anderen Stelle zu finden ist. Aus Ziffer 33 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055 i.V.m. ANV FCL 1.055 Nr. 2 ergibt sich somit keine Vorgabe eines genauen Aufbaus des Betriebshandbuchs. Soweit sich aus Ziffer 5 NfL II 32/10 (Bekanntmachung der Anforderungen an den Technischen Bereich von Ausbildungseinrichtungen) etwas anderes ergibt, ist diese Anforderung rechtswidrig. Die Bekanntmachung der Anforderungen an den Technischen Bereich von Ausbildungseinrichtungen stellt eine Verwaltungsvorschrift dar (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juni 2015 – 7 LA 98/14). Im Rahmen einer solchen Vorschrift ist das LBA nicht berechtigt, in die Rechte der Klägerin (Art. 12,14 GG) über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus einzugreifen! Sonst würde der Gesetzesvorbehalt umgangen. Gesetzlich ist aber keine Verpflichtung vorgesehen, bestimmte Angaben gerade im Teil B und nicht an anderer Stelle vorzusehen. Darüber hinaus hat die Klägerin das LBA aber bereits am 16.04.2012 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass Teile des Betriebshandbuchs Teil B im Teil A und in den FCTMs enthalten sind. Sofern für LBA ein bestimmter Aufbau des Betriebshandbuchs von Bedeutung gewesen wäre, hätte dies der Klägerin jedenfalls am 16.04.2012 erläutert werden müssen.

Die Anforderung an die Klägerin, eine Prüfliste zum Betriebshandbuch Teil B auszufüllen, war rechtswidrig. Die inhaltliche Überprüfung des Betriebshandbuchs ist Aufgabe des LBA. Für eine inhaltlich Überprüfung ist eine Prüfliste nicht erforderlich. Vielmehr sollte der Prüfer im LBA – sofern er eine vollständige Prüfung durchführt – selbst in der Lage sein, die Prüfliste als Ergebnis seiner Prüfung auszufüllen. Auf diese rechtswidrige Anforderung kann die unterlassene Verbescheidung nicht gestützt werden.

Da keine weiteren Mängel am Betriebshandbuch Teil B in Rede stehen, war eine Überarbeitung und Neueinreichung des Betriebshandbuchs Teil B nicht erforderlich. Auf die Frage, ob dieses auf Datenträger oder in Papierform eingereicht werden kann, kommt es daher nicht an. Das nicht überarbeitete Betriebshandbuch Teil B lag dem LBA jedenfalls vor und stellte eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar.

cc) Mängel am Betriebshandbuch Teil C bestanden nicht.

dd) Beim Betriebshandbuch Teil D wurden laut einem Vermerk vom 10.09.2012 u.a. das Inhaltsverzeichnis, die Bezeichnungen in den Kopfzeilen und fehlende Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis bemängelt. Solche Formalien stellen keinen Grund dar, eine Erlaubnis zu versagen. Weitere Mängel bestanden nicht.

ee) Beim Ausbildungshandbuch wurden teils rechtswidrige Anforderungen gestellt, jedenfalls aber wurde das Beschleunigungsgebot nicht beachtet.

Im Ausbildungshandbuch, das von der Klägerin mit dem Betriebshandbuch Teil D vermengt worden ist, wurden laut internem Vermerk des LBA vom 10.09.2012 (Anlage B82) diverse Punkte v.a. bei der Ausbildung PPL(A), CPL(A), IR(A/H) und ATPL(A) als unzureichend angesehen. Allein die Vermengung mit dem Betriebshandbuch Teil D stellt keinen hinreichenden Mangel dar (s.o. zur Frage des Aufbaus des Betriebshandbuchs). Mitgeteilt wurde der Klägerin am 21.09.2012 lediglich, dass Fehler vorhanden seien, die der Erlaubniserteilung jedoch nicht grundsätzlich entgegen stünden (Anlage B81). Explizit erwähnt wurde dabei, dass lediglich Übungen zur Vermeidung des Trudelns für die Ausbildung erforderlich seien, während im Ausbildungshandbuch die Übung „Trudeln und Beenden des Trudelns“ enthalten sei. Die Benennung der weiteren Mängel wurde von Seiten des LBA als zu zeitaufwändig beurteilt und auf eine persönliche Besprechung verschoben.

Ziffer 32 des Anhangs 1a zu JAR-FCL 1.055 enthält zwingende Vorgaben zum Inhalt des Ausbildungshandbuchs (Wortlaut: „muss“). Diese zwingenden Vorhaben sind vorliegend nicht betroffen. Nach ANV FCL 1.055 Nr. 2 „sollten“ bestimmte Punkte im Ausbildungshandbuch enthalten sein. Nach dem Wortlaut handelt es sich insoweit nicht um zwingende Vorgaben. Dies bestätigt auch der systematische Vergleich mit dem Betriebshandbuch, wo die Formulierung „enthalten“ zwingenden Charakter indiziert. Erwägungen, ob bzw. inwieweit die vom LBA bemängelten Punkte zwingend im Ausbildungshandbuch enthalten sein müssen, wurden nicht angestellt. Ebenso wurde vor dem 09.11.2012 offenbar nicht in Erwägung gezogen, die Erlaubnis ggf. unter Auflagen o.Ä. zu erteilen.

Es kann hier aber letztlich offen bleiben, ob die Versagung der Erlaubniserteilung auf die behaupteten Mängel gestützt werden konnte. Denn jedenfalls hat das LBA das Beschleunigungsgebot nicht beachtet (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 13. c) aa)) Bezug genommen).

d) Beim Qualitätshandbuch wurde das Beschleunigungsgebot nicht beachtet. Das LBA bemängelte anlässlich einer Prüfung am 23.11.2010 das Qualitätshandbuch. Eine Überarbeitung wurde dem LBA im Februar 2011 vorgelegt. Die Beklagte trägt vor, das LBA habe am 21.08.2012 der Klägerin eine Prüfliste zur Ausfüllung übersandt. Diese Prüfliste sollte der Vereinfachung der Prüfung dienen. Inhaltliche Mängel bestanden jedoch nicht. Das LBA hat auch in dieser Frage das Beschleunigungsgebot nicht beachtet (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I 3. c) aa)) Bezug genommen). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Prüfung des im Februar 2011 vorgelegten Qualitätshandbuchs erst im Sommer 2012 erfolgte.

e) Beim Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat das LBA die Pflicht aus § 25 Abs. 2 S. 2 VwVfG verletzt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei erst mit Schreiben vom 26.06.2012 (Anlage B37) durch eine Bestätigung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers vom 22.06.2012 (Anlage B70) erbracht worden. Nach § 25 Abs. 2 S. 2 VwVfG soll eine Behörde dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Der Antrag vom 16.11.2010 wurde am 17.01.2012 in einen Neuantrag umgewandelt. Das LBA hätte somit bereits unverzüglich nach dem 16.11.2010, jedenfalls aber (erneut) nach dem 17.01.2012 die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen müssen. Moniert wurde das Fehlen eines Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erst am 22.05.2012. Gründe, warum das LBA von der Soll-Vorschrift abweichen wollte, sind nicht vorgetragen. Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn das LBA nach Antragseingang prüft, ob alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorliegen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattfinden müsste. Das LBA hätte daher das Fehlen eines Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern der Klägerin mitteilen müssen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 25 Rn. 63). Mangels anderweitigem Vortrag ist davon auszugehen, dass das LBA diese Prüfung jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach dem 17.01.2012 hätte durchführen können.

f) Die Benennung eines Leiters der Außenstelle Braunschweig war bereits nach dem Vortrag der Beklagten kein Hindernis für die Erteilung der Genehmigung (vgl. Bl. 502 d.A.).

4. Genehmigung D-FTO 1.163 vom 09.11.2012

Soweit das LBA die Erlaubnis derzeit nicht oder nur unter Auflagen erteilte, hat das LBA zumindest teilweise seine Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, § 10 S. 2 VwVfG (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 217), verletzt. Jedem Amtsträger obliegt die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden. Das beinhaltet insbesondere die Pflicht, Anträge nicht grundlos unbearbeitet zu lassen.

Das LBA erteilte mit Bescheid vom 9.11.2012 (Anlage K 40) der Klägerin eine Erlaubnis Nr. D.FT01.163 als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung. Die Erlaubnis war mit Auflagen verbunden. Lehrgänge zum Erwerb der Lizenzen für CPL(A) und ATPL(A) modular sowie zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge (IR(A)) durften erst nach erneuter Überarbeitung und Genehmigung des Ausbildungsprogramms begonnen werden. Innerhalb von 6 Monaten musste die Klägerin einen geeigneten Ausbildungsraum am Flughafen Augsburg nachweisen. Die Erlaubnis für die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Klassenberechtigung MEP(land) sowie für den Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC(A)) wurde nicht erteilt. Außerdem wurde keine Erlaubnis für die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Lehrberechtigungen FI(A), FI-IR(A), IRI(A) sowie CRI(SPA) erteilt.

Hinsichtlich der Lehrgänge zum Erwerb der Lizenzen für CPL(A) und ATPL(A) modular sowie zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge (IR(A)) kann letztlich offenbleiben, ob die Auflagen des LBA insoweit rechtmäßig waren. Fest steht in jedem Fall, dass sie sich insoweit um behebbare Mängel handelte. Sonst wäre eine solche Auflage auch nicht erlassen worden. Das LBA hatte jedoch aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes die Pflicht, solche Mängel möglichst bald vorzutragen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, diese Mängel abzustellen. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts vom

19.02.2016, dass von der Beklagten vorzutragen sei, warum gerügte Mängel der Handbücher der Klägerin nicht bereits früher mitgeteilt werden konnten, ist dies nicht innerhalb der gesetzten Frist geschehen (zu der nicht tragfähigen pauschalen Begründung s.o.). Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei rechtzeitigem Hinweis auf etwaige Mängel diese zeitnah korrigiert hätte. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 2012 mehrfache Änderungswünsche des LBA in den Handbüchern berücksichtigte.

Gleiches gilt für die Versagung der Erlaubnis für die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Klassenberechtigung MEP(land) sowie für den Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC(A)). Auch hierzu wurden Gründe, warum gerügte Mängel der Handbücher der Klägerin nicht bereits früher mitgeteilt werden konnten, nicht vorgetragen. Bei der MCC(A)-Erlaubnis kann sich das LBA auch nicht darauf berufen, dass ein Antrag auf Genehmigung des Flugsimulators erst am 25.6.2012 vorlag. Hätte das LBA nach dem 17.1.2012 einen neuen Antrag auch diesbezüglich für erforderlich gehalten, dann hätte es die Klägerin unverzüglich, § 25 Abs. 2 S. 2 VwVfG, darauf hinweisen müssen. Gründe, warum von der Soll-Vorschrift abgewichen wurden, sind nicht vorgetragen. Die Klägerin hätte dann zeitnah einen Antrag stellen können. Tatsächlich ging der Antrag rund einen Monat nach dem Hinweis des LBA beim LBA ein.

Da nur ein Schaden bis zum 31.3.2013 geltend gemacht wird, spielt der Nachweis eines geeigneten Flugvorbereitungsraums am Flughafen Augsburg keine Rolle. Für einen entsprechenden Nachweis wurde der Klägerin eine Frist von 6 Monaten gesetzt, die am 31.3.2013 noch nicht abgelaufen war.

Außerdem wurde keine Erlaubnis für die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Lehrberechtigungen FI(A), FI-IR(A), IRI(A) sowie CRI(SPA) erteilt. Hier wurde zunächst bei den Besprechungen am 9.. -11.10.2012 vereinbart, dass die entsprechenden Stellen in den Handbüchern noch überarbeitet werden. Die Überarbeitung wurde dann am 26.10.2012 von der Klägerin vorgelegt. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts vom 19.02.2016, dass von der Beklagten vorzutragen sei, warum gerügte Mängel der Handbücher der Klägerin nicht , bereits früher mitgeteilt werden konnten, ist dies nicht innerhalb der gesetzten Frist geschehen (zu der nicht tragfähigen pauschalen Begründung s.o.). Bei rechtzeitigem Hinweis auf die Mängel hätte die Klägerin diese zeitnah korrigiert. Tatsächlich lagen zwischen dem Hinweis und der Korrektur hier nur rund 2 Wochen.

5. Unzulässige Beteiligung von Herrn

Ob ein Verstoß gegen § 20 VwVfG vorlag, kann offen bleiben, da es insoweit jedenfalls an einem kausalen Schaden fehlt. Einen Schaden hat die Klägerin nur dann erlitten, wenn Herr Hansen rechtswidrige Anforderungen stellte oder den Sachverhalt falsch ermittelte. Dann liegt jedoch eine Amtspflichtverletzung schon aus diesen Gründen vor. Beschränkt sich der Vorwurf der Klägerin dagegen auf einen Verstoß gegen § 20 VwVfG, dann hätte sich dieser nicht nachteilig ausgewirkt. In jedem Fall fehlt es daher an der Kausalität eines etwaigen Verstoßes gegen § 20 VwVfG.

II. Verschulden

Bei der Überprüfung des Betriebshandbuchs und des Qualitätshandbuchs beschränkte sich das LBA nach dem Vortrag der Beklagten auf die Prüfung von Formalien, Formulierungen und Struktur. Dabei verkannten die Prüfer im LBA in grob fahrlässiger Weise ihre Pflichten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen beim Außerachtlassen ganz naheliegender Überlegungen und dessen, was im gegebenen Fair jedem einleuchten musste (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 276 Rn. 94 m.w.N.). Die Aufgabe des LBA richtete sich im vorliegenden Kontext darauf, die Qualität der Pilotenausbildung zu sichern. Von entscheidender Bedeutung ist dabei offenkundig der Inhalt der Handbücher, den das LBA augenscheinlich jedoch lediglich anhand der von der Klägerin ausgefüllten Prüflisten überprüfen wollte. Die vom LBA als entscheidungserheblich angesehenen Fragen zu Formalien, Formulierungen und Struktur sind dagegen offensichtlich nicht geeignet, die Versagung einer Erlaubnis im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach § 33 Abs. 1 LuftVZO a.F. zu begründen.

Im Übrigen hätte den Mitarbeitern des LBA klar sein müssen, dass die Klägerin in existenzieller Hinsicht auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots angewiesen war. Die vorgebrachten Begründungen, die zu einer verzögerten Sachbearbeitung führten, durften sich nicht zulasten der Klägern auswirken. Dies hätte jedem bei entsprechender Prüfung einleuchten müssen. Auch insoweit liegt zumindest Fahrlässigkeit vor.

III. Schaden

Der Klägerin ist infolge der verspäteten bzw. unzureichenden Verbescheidung Gewinn im Zeitraum 1.6.2012 bis 31.3.2013 entgangen. Die Feststellung der Schadenshöhe bleibt dem Betragsverfahren Vorbehalten.

IV. Kein Ausschluss nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin besteht nicht. Eine Pflichtverletzung von Herrn ist nicht erkennbar.

Ob das Verfahren vor dem VG Braunschweig pflichtwidrig verzögert hat, ist letztlich unerheblich. Denn der Schaden der Klägerin (s.o.) wäre auch durch ein zügigeres verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht vermieden worden. Der Prüfungsumfang für das LBA ist für einen Neuantrag und einen Verlängerungsantrag identisch. Es ist gerade Sinn einer befristeten Erlaubnis, nach deren Ablauf wieder umfassend die Voraussetzungen prüfen zu können. Allein in praktischer Hinsicht können Unterschiede bestehen, soweit der Sachverhalt für das LBA beim Neuantrag unbekannt ist, während er beim Verlängerungsantrag regelmäßig zumindest weitgehend bekannt ist. Vorliegend kann daher auch nicht damit argumentiert werden, dass das LBA bei früherer Verhandlung und ggf. Entscheidung durch das VG Braunschweig die ursprüngliche Erlaubnis hätte verlängern können. Denn der rechtlich eröffnete Prüfungsumfang wäre dadurch kein anderer.

Es ist Herrn auch nicht vorzuwerfen, dass er keine Untätigkeitsklage erhob (dazu s.u.).

V. Kein Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 839 Abs. 3 BGB berufen. Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstande des Einzelteils auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (vgl. Staudinger, § 839 BGB Rn. 357). Zwar hat die Klägerin kein Rechtsmittel ergriffen, insbesondere keine. Untätigkeitsklage erhoben, doch ist ihr dies nicht vorzuwerfen. Relevant ist vorliegend nur derZeitraum, für den die unterlassene Erteilung einer Ausbildungserlaubnis pflichtwidrig war und zu einem Schaden führte, mithin derZeitraum 1.6.2012 – 31.3.2013.

Die Beklagte vermittelte dabei der Klägerin immer wieder den Eindruck, dass es sich nur um einfach und schnell zu lösende Probleme handelte, die der Erteilung einer Erlaubnis nicht grundsätzlich im Wege standen. Es kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie sich hierauf verlassen hat (Staudinger, § 839 BGB Rn. 348). Vielmehr durfte sich die Klägerin zunächst auf eine Kommunikation mit dem LBA beschränken (BGH NJW 1955, 297). Wollte man verlangen, dass immer sofort eine Untätigkeitsklage erhoben wird, sobald diese zulässig ist, würde diese zu einer unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichte und zu unnötigen Kosten führen. Zudem hätte eine Untätigkeitsklage den Schaden nicht sofort beseitigen können.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das LBA allein aufgrund einer etwaigen Erhebung einer Untätigkeitskiage durch die Klägerin tätig geworden wäre und sein rechtswidriges Verhalten beendet hätte. Der Bürger darf grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Behörde rechtmäßig handelt (zur Frage der Bearbeitungsreihenfolge von Anträgen siehe auch OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 77). Niemand muss erwarten, rechtmäßiges Verhalten erst erzwingen zu müssen. Zumindest hätte das LBA, soweit es sich auf die im Lichte des Art. 3 GG äußerst fragwürdige Differenzierung zwischen Antragstellern, die eine Untätigkeitsklage erheben und solchen, die das nicht tun, berufen will, der Klägerin unverzüglich nach Antragstellung mitteilen müssen, um welchen Zeitraum sich die Bearbeitungszeit voraussichtlich verkürzt, wenn die Klägerin baldmöglichst eine Untätigkeitsklage erhebt, § 25 Abs. 2 S. 2 VwVfG.

VI. Mitverschulden

Auf ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Soweit für eine Entscheidung durch das LBA Nachweise oder Angaben fehlten, stellt die Nichterteilung der Erlaubnis bereits keine Pflichtverletzung dar, sodass es auf ein Mitverschulden nicht ankommt. Nachdem alle erforderlichen Nachweise Vorlagen, kommt es dann aber nicht mehr auf das frühere Verhalten der Klägerin an. Auch die Nichterhebung einer Untätigkeitsklage stellt keinen Einwand im Rahmen des § 254 BGB dar. Vielmehr stellt § 839 Abs. 3 BGB eine Sondervorschrift zu § 254 BGB dar (Staudinger, § 839 BGB Rn. 336).

Verkündet am 20.04.2016


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