Schadensersatz bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers – Zur Berechnung des auf den Zeitraum einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts.

Schadensersatz bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers – Zur Berechnung des auf den Zeitraum einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts.

Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen.
Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG) auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
Zu beachten dabei ist, dass, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 –).

Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen.
Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist.
War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist.

In einem ersten Schritt ist dementsprechend das auf ein Urlaubsjahr entfallende Urlaubsentgelt zu ermitteln wie folgt:

Jahreseinkommen x Jahresurlaubstage
————————————————————— = jährliches Urlaubsentgelt
(Jahresarbeitstage – Jahresurlaubstage)

In einem zweiten Schritt ist der anteilige Betrag bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln wie folgt:

Jährliches Urlaubsentgelt x unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage
—————————————————————————————————— =
(Jahresarbeitstage – Jahresurlaubstage)

das auf die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit entfallendes Urlaubsentgelt

Diese Berechnung geht davon aus, dass der Geschädigte den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat. Hat er lediglich einen Anteil davon genommen, ist der im zweiten Schritt ermittelte Betrag entsprechend zu reduzieren.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 – hingewiesen.

 

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