Schickt ein Ehepartner nach der Trennung das gemeinsame Kind auf eine Privatschule besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt

Schickt ein Ehepartner nach der Trennung das gemeinsame Kind auf eine Privatschule besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt

Mit Beschluss vom 26.07.2018 – 4 UF 92/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall,

  • in dem nach der Trennung der eine Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt gezogen war und
  • das gemeinsame Kind dort eine Privatschule besucht hatte,

darauf hingewiesen, dass,

  • insbesondere dann, wenn beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen leben,

der durch den Besuch der Privatschule entstehende Kostenmehrbedarf keine zusätzliche Verpflichtung auf Kindesunterhalt auslöst.

Denn, so der Senat,

  • wenn, wovon auszugehen sei, die Integration des Kindes im neuen Lebensumfeld auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden könne, gebe es keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule und
  • dass das Kind bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften müsse, rechtfertige die getroffene Schulwahl nachträglich nicht.

Im Übrigen würde, so der Senat weiter, auch dann nichts anderes gelten, wenn

  • die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten,
  • dass das Kind eine Privatschule besuchen solle,

weil

  • hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden könne und
  • mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug eine ganz neue Situation entstanden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

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