Schon nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis) ist Führerschein weg

Schon nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis) ist Führerschein weg

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)  i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits ein einmaliger nachgewiesener Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zum Nachweis der fehlenden Fahreignung.
Das bedeutet, dass unabhängig davon,

  • wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum von z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain erfolgt ist und
  • auch dann, wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat,

 

ihm in einem solchen Fall, sofern er Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist,

 

In einem vom VG Neustadt mit Urteil vom 18.11.2015 – 1 K 338/15.NW – entschiedenen Fall, in dem einen Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil zwei Urinproben von ihm in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte aufgewiesen hatten und nach einem toxikologischen Gutachten damit die Aufnahme von Amphetamin belegt war, nützte dem Betroffenen auch sein Einwand, nichts, dass die positiven Werte durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein könnten, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten.
Das VG schenkte dieser Einlassung nämlich deshalb keinen Glauben, da

  • der Betroffene im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben abgegeben hatte,
  • Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten sind, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen können, eine artifizielle Bildung von Amphetamin bei der Analyse aber nicht möglich ist und
  • es das VG auch nicht plausibel erschien, dass der Betroffene, das von ihm genannte Präparat „AN1“, auch als „Amphetaminil“ bezeichnet, das nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert und schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht wird, völlig arglos zum Abnehmen eingenommen hat.

 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt am 27.11.2015 – Nr. 45/15 – mitgeteilt.

Übrigens:
Voraussetzung für eine Wiedererlangung der nach einem Betäubungsmittelkonsum verloren gegangenen Fahreignung ist eine

  • mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz.

 

Hinzu kommen muss eine Prognose,

  • dass die Verhaltensänderung von Dauer ist,

 

was sich nur bejahen lässt,

  • wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird.
     

Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2012 – AN 10 S 12.001517 –).

 


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