Schuldrecht – Vertrag über Lieferung und Verlegung von Parkett – Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Schuldrecht – Vertrag über Lieferung und Verlegung von Parkett – Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Der achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat noch unter der Geltung des alten Schuldrechts entschieden, dass es für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf ankommt, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (Urteile vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 – und vom 22.07.1998 – VIII ZR 220/97 –).
An dieser Abgrenzung hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach weiterhin, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht.

Danach handelt es sich bei einem Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben in der Regel nicht um einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag. Denn im Vordergrund steht nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt. Die fachgerechte Ausführung der Handwerkerleistung (Zuschnitt und Verlegung der Parkettstäbe nach entsprechender Untergrundbehandlung) ist bei der Herstellung eines Bodenbelags mindestens ebenso wichtig wie das zu verlegende Material (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1991 – VII ZR 296/90 – zur Lieferung und Verlegung eines Teppichbodens).
Dementsprechend wird auch in der Instanzrechtsprechung ein Vertrag über die Lieferung und Verlegung von Parkett zutreffend als Werkvertrag und die Verlegung nicht lediglich als Annex zu einem Kaufvertrag angesehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16.04.2013 – VIII ZR 375/11 – hingewiesen.

 

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