Schwangere sollten wissen, wann sie in einer Entbindungssituation von dem geburtsleitenden Arzt über die Möglichkeit

Schwangere sollten wissen, wann sie in einer Entbindungssituation von dem geburtsleitenden Arzt über die Möglichkeit

…. einer Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen und dass, wenn eine solche Aufklärungspflicht besteht und

  • unterlassen wird oder
  • verspätet erfolgt,

bei kausalem Zusammenhang zwischen

  • der Verletzung der Aufklärungspflicht und
  • einem bei der Mutter oder dem Kind eingetretenen Gesundheitsschaden

eine Haftung des Arztes in Betracht kommt.

Gemäß dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Arzt Patienten über eine alternative Behandlungsmöglichkeit stets dann aufzuklären hat, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die

  • zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder
  • unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten,

braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation,

  • in der eine Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und
  • deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist,

ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen.

Drohen allerdings für den Fall,

  • dass die Geburt vaginal erfolgt,

für das Kind ernstzunehmende Gefahren,

  • sprechen daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung

und stellt eine Schnittentbindung unter Berücksichtigung

  • auch der Konstitution und
  • der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation

eine medizinisch verantwortbare Alternative dar, muss der Arzt die Schwangere aufklären

  • über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie
  • über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären

und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern.

Auch erforderlich ist eine solche Aufklärung

  • über die unterschiedlichen Risiken und
  • Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden,

wenn

  • aufgrund konkreter Umstände

die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass

  • im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt,
  • die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist,

wobei die Aufklärung,

  • weil nur so das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist, gewahrt wird,

dann – vorgezogen – bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden muss,

  • – zu dem sich die Schwangere noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann -,

wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen,

  • dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann,

dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 –).


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