Schwiegerelterliche Zuwendungen zur Finanzierung einer Immobilie – Was ist, wenn die Ehe des Kindes scheitert?

Schwiegerelterliche Zuwendungen zur Finanzierung einer Immobilie – Was ist, wenn die Ehe des Kindes scheitert?

Eine Frage, die sich immer wieder einmal stellt:

Wenn von den Eltern ihrem Kind und dem Schwiegerkind nach der Heirat Geld zur Finanzierung eines Eigenheims zur Verfügung gestellt, von Kind und Schwiegerkind unter Verwendung des Geldes ein Haus als Miteigentümer zu je ½ erworben worden ist, in der Folgezeit die Ehe aber geschieden wird und das Haus versteigert werden soll, können die Eltern von dem Schwiegerkind dann die Hälfte ihrer finanziellen Zuwendungen zurückfordern?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 – entschieden, dass, wenn keine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB vorliegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 –), in solchen Fällen Rückforderungsan-sprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen können und hierzu u. a. ausgeführt:

Schwiegerelterliche Zuwendungen sind, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes erfolgen, als Schenkungen zu werten. Erfolgen diese, für das Schwiegerkind erkennbar in der Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet.
Nachdem das eigene Kind das Haus aber ab dem Erwerb hat nutzen können und sich die Erwartung seiner Eltern dadurch teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen.
Ferner wird der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen sein, da ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraussetzt, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt.

 

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