SG Stuttgart entscheidet wann als Nageldesigner Tätige eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben

SG Stuttgart entscheidet wann als Nageldesigner Tätige eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben

Mit Urteil vom 30.10.2019 – S 7 R 1197/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein Nageldesigner 

  • in einem Nagelstudio 

tätig war und ihm dort von der Betreiberin des Nagelstudios, 

  • für eine monatliche Mietzahlung von 200 Euro, 

ein Arbeitsplatz nebst einem Trocknungsgerät zur Verfügung gestellt worden war, entschieden, dass es sich bei der 

  • Tätigkeit des Nageldesigners 

um eine abhängige Beschäftigung handelt, die zu einer Versicherungspflicht führt.

Begründet hat das SG dies damit, dass die Tätigkeit als Nageldesigner grundsätzlich im Rahmen 

  • eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder 
  • einer Selbstständigkeit 

denkbar ist, vorliegend bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände gegenüber der für eine Selbstständigkeit sprechenden 

  • Miete eines Arbeitsplatzes in Form eines Stuhles,

die für eine abhängige versicherungspflichtige Tätigkeit sprechenden Merkmale,

nämlich, dass der Nageldesigner 

  • für die Betreiberin des Nagelstudios allein tätig, 
  • von dieser wirtschaftlich abhängig sowie 
  • räumlich und zeitlich in die Betriebsabläufe eingebunden 

war, überwiegen und 

  • nachdem es in der Natur der Sache liegt, dass der Kunde dem Nageldesigner seine Wünsche mitteilt, die dieser umsetzt, 

die insoweit hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit nicht bestehende Weisungsgebundenheit keine andere Bewertung rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).


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