Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren – Werden Beschuldigte bzw. Betroffene über ihr Schweigerecht nicht belehrt sind ihre Angaben nicht verwertbar.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren – Werden Beschuldigte bzw. Betroffene über ihr Schweigerecht nicht belehrt sind ihre Angaben nicht verwertbar.

Nach § 136 Strafprozessordnung (StPO), der über § 163 a Abs. 4 StPO für Polizeibeamte im Ermittlungsverfahren sowie über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt, ist einem Beschuldigten bzw. Betroffenen bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm frei stehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen.
Ist der Vernehmung eines Beschuldigten bzw. Betroffenen dieser Hinweis nicht vorausgegangen, dürfen seine Angaben die der Beschuldigte bzw. Betroffene in der Vernehmung gemacht hat und die Bekundungen der Ermittlungsbeamten zu dem Inhalt der von dem Beschuldigten bzw. Betroffenen gemachten Angaben nicht verwertet werden.

Das gilt nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte bzw. Betroffene, was ihm im Zweifel aber nachgewiesen werden muss, sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.02.1992 – 5 StR 190/91 –).

Erfolgen muss die Belehrung, wenn und sobald von einem Anfangsverdacht gegen den Befragten auszugehen ist bzw. zu dem Zeitpunkt zu dem beispielsweise eine indifferente Informationssammlung durch einen Polizeibeamten in eine Beschuldigten- bzw. Betroffenenvernehmung übergeht.

Bei der Beurteilung ob ein Anfangsverdacht besteht, wird man den Ermittlungspersonen einen gewissen Ermessensspielraum einräumen müssen, wobei dieser, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Schweigerecht im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, nicht im Lichte ermittlungstaktischer Interessen zu sehen ist.

Im Einzelfall ist die Frage der „Belehrungsschwelle“, also der Situation, in der eine Belehrung spätestens erforderlich wird, nicht immer einfach zu beantworten.
Im Zweifel wird einer frühzeitigen Belehrung der Vorzug zu geben sein.

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts (AG) Bayreuth vom 17.10.2002 – 3 Cs 5 Js 8510/02 – ist bei der Suche nach einem zuvor unbekannten Fahrer, dem ein Delikt als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Last fällt, eine Belehrung des Halters nach § 136 Abs. 1 StPO „zwingend, weil aufgrund der Haltereigenschaft die Fahrzeugführereigenschaft nahe liegt und sich daher der Beschuldigtenkreis derart verdichtet, dass auch der Halter zum Zeitpunkt der Befragung als potentieller Täter in Betracht kommt“.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken führt im Beschluss vom 16.08.2010 – 1 SsBs 2/10 –, aus, dass nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft begründet; vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Beschuldigtenbelehrung vernommen wird.
Vor einer solchen Verdachtsverdichtung ist eine sog. informelle Befragung zulässig und sind ihre Ergebnisse verwertbar.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Beschluss vom 27.05.2013 – 6 Qs 61/13 – hingewiesen.

 

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