Strafrecht – Keine Nötigung im Straßenverkehr bei nur kurzzeitig bedrängender Fahrweise.

Strafrecht – Keine Nötigung im Straßenverkehr bei nur kurzzeitig bedrängender Fahrweise.

Der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) setzt die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen.

Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen, insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen.

Maßstab ist hierbei die Intensität der Einwirkung, die zu bestimmen nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles möglich ist. Hierzu gehören namentlich die örtlichen Verhältnisse (Fahrbahnbreite, Ausweichmöglichkeit), die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge, ein etwaiger Gebrauch der Lichthupe oder des Signalhorns zur Bekräftigung des bedrängenden Verhaltens und der eingehaltene Abstand.

Darüber hinaus kommt es für die Annahme von Gewalt i.S.d. § 240 StGB aber auch auf eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird.
Der Tatbestand der Gewalteinwirkung ist nicht erfüllt, wenn die Dauer der bedrängenden Fahrweise unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 18.06. 2013 – III-1 RVs 111/13 – hingewiesen.

 

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