Strafrecht – Wann ein Fahrverbot nicht mehr angeordnet werden darf.

Strafrecht – Wann ein Fahrverbot nicht mehr angeordnet werden darf.

Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB ) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen Angeklagten nicht mehr geeignet ist.
Als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer kann ein Fahrverbot seine Funktion nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Sind seit der von einem Angeklagten begangenen Tat bereits gut zwei Jahre vergangen, kann diese Denkzettelwirkung des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 23.07.2013 – 5 RVs 52/13 – hingewiesen und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Revision eines wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilten Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat entfällt.

 

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