Strafrecht – Zur Körperverletzung durch Gesundheitsbeschädigung.

Strafrecht – Zur Körperverletzung durch Gesundheitsbeschädigung.

Nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) wird wegen Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person (vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich) körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt ist.

Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen.
Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht.
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13 – hingewiesen.

 

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