Strafverfahren – Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen.

Strafverfahren – Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren als verfassungskonform bewertet hat, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) unter Beachtung dieser Maßstäbe über die Transparenz und Dokumentation von Gesprächen mit dem Ziel der Verständigung zu entscheiden.

 

In einem Fall war von dem Angeklagten in der Revision gerügt worden, der Vorsitzende der Strafkammer habe zu Unrecht nicht mitgeteilt, ob Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hätten.
Diese Rüge hat der BGH in seinem Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 47/13 – als unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen worden war, dass überhaupt Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden haben. Denn nur in diesem Fall besteht nach dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) eine Mitteilungspflicht.
Dem Vortrag der Revision fehlte daher schon die Behauptung eines Rechtsfehlers.

 

In einem weiteren Fall war die Verurteilung des Angeklagten nach einer Verständigung (§ 257c StPO) erfolgt.
Davor waren Gespräche während einer Verhandlungspause geführt worden, worauf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung unter Mitteilung des Ergebnisses hingewiesen hatte.
Im Protokoll war nicht vermerkt, dass auch der wesentliche Inhalt der Gespräche bekannt gemacht wurde. Das beanstandete die Revision mit einer Verfahrensrüge.
Mit Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 195/12 – hat der BGH in diesem Fall entschieden, dass darin keine unzulässige „Protokollrüge“, sondern eine durchgreifende Verfahrensbeanstandung zu sehen ist und das Fehlen der Protokollierung ein Rechtsfehler des Verständigungsverfahrens ist, auf dem das Urteil beruht.
Das Gesetz (§§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO) will in der Hauptverhandlung Transparenz des Verfahrens herbeiführen, indem dort auch der wesentliche Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt werden, mitzuteilen ist; zur Ermöglichung einer effektiven Kontrolle ist dies auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dessen Schweigen beweist, dass keine Mitteilung erfolgt ist.

Das ist von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt worden (Nr. 118/2013).

 

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