Strafverfahren – Anforderungen an Revisionsantrag, wenn mit dem angefochtenen Urteil ausschließlich Zuchtmittel gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt worden sind.

Strafverfahren – Anforderungen an Revisionsantrag, wenn mit dem angefochtenen Urteil ausschließlich Zuchtmittel gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt worden sind.

Ein Urteil, das ausschließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziff. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) gegen einen Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungs- maßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen.
Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass
die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder
die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist.
Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus.
Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.
Ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt. Wie bei dem sachlich begrenzten Rechtsmittel des Nebenklägers kann auch bei dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG beschränkt zulässigen Anfechtungsumfang die Einhaltung der Beschränkung durch das Rechtsmittelgericht wirksam vor allem über die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den Revisionsantrag überprüft werden.

Zwar reicht außerhalb solcher gesetzlicher Beschränkungen sowohl der Aufhebungsantrag als auch – ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag – die Erhebung der allgemeinen Sachrüge aus, um den Voraussetzungen des § 344 Abs. 1 StPO zu entsprechen. Für die hier fragliche Konstellation der Begrenzung des zulässigen Angriffsziels bedarf es aber wegen der Kontrollierbarkeit der Einhaltung eines solchen Ziels höherer Anforderungen an den Revisionsantrag. Die Erhebung der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge genügt – wie bei der Revision des Nebenklägers – gerade nicht. Es lässt sich dem nämlich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit die Anfechtung des Schuldspruchs entnehmen. Insoweit bleibt die Möglichkeit offen, dass entgegen dem durch § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Anfechtungsumfang das Rechtsmittel sich lediglich gegen die Art und/oder die Höhe des verhängten Zuchtmittels richtet.
Deshalb ist das Verfolgen eines zulässigen Angriffsziels ausreichend deutlich zu machen und im Revisionsantrag klarzustellen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und nicht lediglich (unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10.07.2013 – 1 StR 278/13 – hingewiesen.

 

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