Strafverfahren – Voraussetzung für Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwere der Tat.

Strafverfahren – Voraussetzung für Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwere der Tat.

Nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn

  • wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
  • ein Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten erscheinen lässt, ist im Ausgangspunkt auf die – im Falle einer Verurteilung – zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist dabei stets die Schwere der Tat anzunehmen, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Besteht im konkreten Verfahren eine Straferwartung von lediglich unter einem Jahr, sind daneben auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die ein Beschuldigter in Folge einer Verurteilung zu gewärtigen hat. So kann eine Tat auch dann im Einzelfall als schwer angesehen werden, wenn aufgrund der Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf in anderer Sache zu rechnen ist und die zu erwartende Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat unter Hinzurechnung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Darauf hat das Landgericht (LG) Magdeburg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 21 Qs 94/12 – hingewiesen.

 

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