Strafverfahren – Wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Strafverfahren – Wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Wer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat Erwachsener, d. h. schon 21 Jahre alt war, hat Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers,

  • wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1
StPO);
  • wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO);
  • wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot (§§ 77, 70a StGB ) führen kann (§ 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO)
  • wenn gegen ihn Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder § 275a Abs. 6 StPO vollstreckt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
  • wenn er sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO);
  • wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt (§ 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO);
  • wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO);
  • wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO);
  • wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO);
  • wenn wegen der Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO);
  • wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO);
  • wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO);
  • wenn dem von ihm Verletzten nach den §§ 397a StPO und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 140 Abs. 2 StPO);
  • wenn er hör- oder sprachbehindert ist (§ 140 Abs. 2 StPO);
  • wenn gegen ihn ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird und eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist (§ 418 Abs. 4 StPO).

Wer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat Jugendlicher, d. h. schon 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt war (vgl. § 1 Abs. 2 JGG), hat Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers,

  • wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre (§ 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 1- 8 oder Abs.2 StPO; siehe oben);
  • wenn dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind (§ 68 Nr. 2 JGG);
  • wenn der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 JGG) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann (§ 68 Nr. 3 JGG);
  • wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Entwicklungsstand (§ 73 JGG) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt (§ 68 Nr. 4 JGG);
  • wenn gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 68 Nr. 5 JGG).

Wer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat Heranwachsender, d. h. schon 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt war (vgl. § 1 Abs. 2 JGG), hat Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers,

  • wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 1- 8 oder Abs.2 StPO; siehe oben);
  • wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Entwicklungsstand (§ 73 JGG) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 4 JGG).

Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht jedoch nicht wenn Sie bereits einen Wahlverteidiger beauftragt haben. Dieser kann das Mandat jedoch niederlegen und beantragen selbst zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


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