Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Das kommt darauf an.

Ist die Steuerungsfähigkeit eines Täters bei Begehung der Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vermindert, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 StGB mildern.

Von dieser (fakultativen) Milderungsmöglichkeit wird jedoch gewöhnlich dann kein Gebrauch gemacht, wenn schulderhöhende Umstände vorliegen, die die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist („Vorverschulden“). Denn die enthemmende Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt und wer in Kenntnis dessen Alkohol konsumiert und sich auf diese Weise für ihn vorhersehbar in einen Trunkenheitszustand versetzt, erhöht damit das Risiko, infolge des Alkoholgenusses straffällig zu werden, so dass kein Anlass besteht ihn durch eine Strafrahmenmilderung zu begünstigen.

Nicht (uneingeschränkt) verschuldet ist ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch aber dann, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Deshalb muss bei alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern in der Regel von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht werden. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 216/12 – hingewiesen.

 

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