Straßenbaulastträger, der eine zwischen Metallpfosten gespannte, nur schwer erkennbare Absperrkette nicht hinreichend

Straßenbaulastträger, der eine zwischen Metallpfosten gespannte, nur schwer erkennbare Absperrkette nicht hinreichend

…. deutlich markiert, kann,

  • wenn es deswegen zu einem Unfall kommt,

wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (mit)haften.

Mit Urteil vom 10.12.2019 – 4 O 662/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind,

  • bei dem Versuch, von einem Gehweg aus, auf dem es sich befand, rennend eine Straße zu überqueren,

gegen eine entlang des Gehweges gespannte,

  • wegen der bereits herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbare

Absperrkette gerannt, deswegen gestürzt war, sich dabei erheblich verletzt und den Träger der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hat, entschieden, dass

  • die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
  • die Ansprüche des verletzten Kind, wegen eines Mitverschulden von 50%, jedoch um die Hälfte zu kürzen sind.

Danach müssen Träger der Straßenbaulast, die Absperrketten spannen,

  • für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit

der Absperrketten

  • auch bei Dunkelheit

sorgen,

  • also die Absperrkette beispielsweise ggf. rot-weiß markieren.

Das zu einer entsprechenden Kürzung der Ansprüche des Kindes führende Mitverschulden des Kindes von 50% sah das LG


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