Streit um die Herausgabe des Impfpasses des gemeinsamen Kindes zwischen getrennt lebenden Eheleuten

Streit um die Herausgabe des Impfpasses des gemeinsamen Kindes zwischen getrennt lebenden Eheleuten

Verlangt von getrennt lebenden Eheleute der eine Elternteil, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind lebt,

  • von dem anderen Elternteil den in dessen Besitz befindlichen Impfpass sowie das Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes,
  • beruht dieser Anspruch auf den §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog.

 

Dabei handelt es sich um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache.

Geltend zu machen ist dieser Anspruch des Kindes aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB durch den Obhutselternteil im eigenen Namen.

Bei Impfpass und Untersuchungsheft handelt es sich nicht um Haushaltsgegenstände der Eltern, sondern um zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Gegenstände, für die ausdrückliche Regelungen fehlen.

Ein solcher in Verfahrensstandschaft geltend gemachter, an sich dem Kind zustehender Anspruch auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen ist auch, unabhängig davon, ob der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet, mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt werden, begründet.
Auch die Eigentumsverhältnisse sind im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung.

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 24.11.2015 – 11 UF 1140/15 – hingewiesen.

 


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